Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Berufung

[ 

Berufung

  ]

Allgemeine Informationen

Gegen Bescheide im Verwaltungsverfahren kann das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden. Davon ausgenommen sind Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, Mandatsbescheide und Berufungsvorentscheidungen.

Rechtzeitige und zulässige Berufungen haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Aufschiebend bedeutet, dass die Leistung, die mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragen wurde, nicht (zwangsweise) vollstreckt werden darf oder dass von einer Berechtigung, die mit dem angefochtenen Bescheid verliehen wurde, nicht Gebrauch gemacht werden darf. Die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, kann die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr im Verzug ausschließen.

Voraussetzungen

Grundsätzlich sind Sie zur Erhebung einer Berufung berechtigt, wenn Sie im Verfahren Partei sind. Aus den Verwaltungsvorschriften kann sich der Ausschluss oder die Einschränkung des Berufungsrechtes für bestimmte Parteien ergeben.

Sie müssen in der Berufung den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet. Führen Sie dazu insbesondere die Geschäftszahl und die Behörde an.

Die Berufung muss auch einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Führen Sie daher aus, warum der Bescheid zur Gänze oder nur zum Teil (etwa im Umfang des Ausspruchs über die Kosten) aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dabei können Sie auch neue Tatsachen oder Beweismittel vorbringen.

Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn Sie nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides oder nach der mündlichen Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet haben.

Fristen

Eine Berufung muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides eingebracht werden. Im Fall der mündlichen Verkündung des Bescheides ab dieser. Für die Einbringung der Berufung können Sie auch technische Hilfsmittel verwenden (z.B. Telefax oder Online-Formular).

Zuständige Stelle

Sie müssen die Berufung bei derjenigen Behörde einbringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Verfahrensablauf

Wurde gegen einen Bescheid rechtzeitig und zulässig Berufung erhoben, so kann die Behörde die Berufung der Berufungsbehörde vorlegen oder innerhalb von zwei Monaten eine Berufungsvorentscheidung erlassen.

Die Berufungsbehörde trifft in der Regel eine neue Sachentscheidung und kann den von Ihnen angefochtenen Bescheid bestätigen, aufheben oder (auch zu Ihrem Nachteil) abändern.
Ein in der Sache ergehender Berufungsbescheid ersetzt den bisherigen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

Allfällige Beweismittel oder Unterlagen, die im Verfahren der ersten Instanz noch nicht vorgelegt wurden.

Kosten

Für die Berufung ist eine Gebühr von Euro 13,00 zu bezahlen.

Wichtigste Rechtsgrundlagen

§§ 63 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 1991/51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2004/10

Zum Formular

Berufung