Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Berufung gegen ein Straferkenntnis

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Berufung gegen ein Straferkenntnis

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Allgemeine Information

Gegen ein Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft können Sie Berufung erheben. Sie können mit einer „vollen Berufung“ das gesamte Straferkenntnis (d.h. Schuld und Strafe) oder nur die Strafhöhe oder die Kostenentscheidung anfechten.

Rechtzeitige und zulässige Berufungen haben aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass das von Ihnen angefochtene Straferkenntnis nicht vollstreckt werden darf.

Voraussetzungen

Die Berufung kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden. Sie können in der Berufung auch Tatsachen und Beweismittel anführen, die Sie bisher noch nicht vorgebracht haben.

In einer schriftlichen Berufung müssen Sie das Straferkenntnis, gegen das sich Ihre Berufung richtet, bezeichnen. Führen Sie dazu insbesondere die Geschäftszahl und die Behörde an.

Die schriftliche Berufung muss auch einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Führen Sie daher aus, warum das Straferkenntnis zur Gänze oder nur zum Teil (etwa hinsichtlich der Strafhöhe) aufgehoben oder abgeändert werden soll. Sie können Sie auch technische Hilfsmittel verwenden (z.B. Telefax oder Online-Formular).

Bei einer mündlich vorgebrachten Berufung hat die Behörde die Begründung in eine Niederschrift aufzunehmen.

Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn Sie nach der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides oder nach der mündlichen Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet haben. Während einer Anhaltung können Sie keinen verbindlichen Berufungsverzicht abgeben.

Fristen

Sie müssen die Berufung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung des Straferkenntnisses einbringen.

Verspätet eingebrachte oder unzulässige Berufungen müssen zurückgewiesen werden.

Zuständige Stelle

Sie sollten die Berufung bei jener Bezirkshauptmannschaft einbringen, die das Straferkenntnis erlassen hat.

Zusätzliche Informationen

Sind Sie in einer außergewöhnlichen finanziellen Notlage, so können Sie innerhalb der Berufungsfrist die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragen.

Verfahrensablauf

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung wird grundsätzlich an den Unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleitet. Die Bezirkshauptmannschaft kann aber auch eine Berufungsvorentscheidung erlassen, gegen die Sie einen Vorlageantrag stellen können.

Wenn Sie Berufung erheben, darf der Unabhängige Verwaltungssenat über Sie keine höhere als die im Straferkenntnis festgesetzte Strafe verhängen.

Wichtigste Rechtsgrundlagen

§ 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991(VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002

§ 63 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004 in Verbindung mit § 24 VStG