Allgemeine Informationen
Gegen eine Strafverfügung einer Bezirkshauptmannschaft können Sie Einspruch erheben. Sie können mit einem „vollen Einspruch“ die gesamte Strafverfügung (d.h. Schuld und Strafe) oder nur die Strafhöhe bzw. die Kostenentscheidung anfechten. Wurden in einer Strafverfügung mehrere Strafen wegen unterschiedlicher Verwaltungsübertretungen verhängt, so kann sich der Einspruch auch auf bestimmte Delikte beschränken.
Die nicht beeinspruchten Teile der Strafverfügung werden rechtskräftig.
Voraussetzungen
Der Einspruch kann schriftlich oder mündlich eingebracht werden.
In einem schriftlichen Einspruch müssen Sie die Strafverfügung, gegen die sich Ihr Einspruch richtet, bezeichnen. Führen Sie dazu insbesondere die Geschäftszahl und die Behörde an.
Sie können auch technische Hilfsmittel verwenden (z.B. Telefax oder Online-Formular).
Bei einem mündlich vorgebrachten Einspruch hat die Behörde eine Niederschrift aufzunehmen.
Eine Begründung des Einspruches ist zwar hilfreich, aber nicht zwingend. Der Einspruch gilt auch als Rechtfertigung.
Fristen
Sie müssen den Einspruch innerhalb von zwei Wochen, nachdem Ihnen die Strafverfügung zugestellt wurde, einbringen.
Verspätete oder unzulässige Einsprüche müssen von der Behörde zurückgewiesen werden.
Zuständige Stelle
Sie müssen den Einspruch bei jener Behörde einbringen, welche die Strafverfügung erlassen hat.
Verfahrensablauf
Mit dem Einspruch tritt die Strafverfügung im angefochtenen Umfang außer Kraft und die Behörde hat das Ermittlungsverfahren einzuleiten. In einem darauf folgenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden, als in der angefochtenen Strafverfügung.
Kosten
Mit dem Einspruch entstehen keine Kosten. Für den Fall, dass Ihrem Einspruch nicht stattgegeben wird, fallen Verfahrenskosten in Höhe von 10% des Strafbetrages an.
Wichtigste Rechtsgrundlagen
§§ 47 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991(VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002


