Allgemeine Informationen
Mit dem Formular "Förderung von bildungspolitischen Maßnahmen" können (Schul-)Organisationen, Vereine, Initiativen von BürgerInnen um finanzielle Unterstützung durch das Land Tirol für bildungspolitische bzw. bildungsspezifische Projekte ansuchen.
Das Land Tirol gewährt Förderungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Auf die Gewährung dieser Zuschüsse besteht kein Rechtsanspruch.
Die Förderung gilt insbesondere für:
- die Durchführung von Bildungsveranstaltungen
- Maßnahmen zur Förderung der Jugend
- Beiträge zur Entwicklung der Tiroler Bildungslandschaft
Voraussetzungen
Die Fördermittel dürfen nur für den geförderten Zweck unter Berücksichtigung des beabsichtigten bildungspolitischen Ziels in Anspruch genommen werden. Ansprüche aus der Fördervereinbarung dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§1400 ABGB) oder verpfändet werden.
Antragsberechtigte sind:
- Schulorganisationen
- Vereine oder Initiativen
- Gemeinnützige Institutionen mit eindeutig bildungspolitischer Zielsetzung
- engagierte BürgerInnen ohne Gewinnerzielungsabsichten
mit Sitz in Tirol.
Der Förderungswerber hat Änderungen, Verzögerungen, die Unmöglichkeit der Durchführung des geförderten Vorhabens sowie Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen und der Adresse unverzüglich der Abteilung Bildung des Amtes der Tiroler Landesregierung anzuzeigen.
Verfahren
Die Abteilung Bildung des Amtes der Tiroler Landesregierung überprüft die einlangenden Ansuchen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Entscheidung über die Förderhöhe obliegt Landesrätin Dr. Beate Palfrader. Die Auszahlung der Förderungsmittel an das im Antrag bekannt gegebene Konto erfolgt durch die Abteilung Bildung des Amtes der Tiroler Landesregierung.
Die Abteilung Bildung des Amtes der Tiroler Landesregierung hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen binnen Jahresfrist nach Auszahlung zu überprüfen. Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung ist jeweils für das Kalenderjahr der Antragstellung bzw. für das Kalenderjahr der Gewährung zu erbringen.
Der Förderungswerber hat alle zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendingen Aufzeichnungen zu führen und diese mit den Belegen über 7 Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen ist Einsicht in diese Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei einer Förderung von über € 72.000,00 ist der Tiroler Landesrechnungshof berechtigt, eine Gebarungsprüfung beim Förderungwerber vorzunehmen.
Der Förderungswerber hat ausbezahlte Förderungsmittel unverzüglich rückzuerstatten, wenn:
- die Förderung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben über wesentliche Umstände zuerkannt wurde.
- der Förderungswerber der Auskunft- und Nachweispflicht trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist und Information über die Rückzahlungspflicht nicht nachgekommen ist.
Weitere Informationen unter www.tirol.gv.at/abteilung-bildung
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Fristen
Das Ansuchen um Förderung von bildungspolitischen Maßnahmen ist an keine Fristen gebunden.
Zuständige Stelle
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Bildung
Heiliggeiststraße 7-9
6020 Innsbruck
bildung@tirol.gv.at
0512 / 508 - 2552
Wichtige Rechtsgrundlagen
Es gelten die von der Tiroler Landesregierung beschlossenen Förderrichtlinien gemäß Tiroler Bildungsgesetz (2011)
Zum Formular
Förderung von bildungspolitischen Maßnahmen


