Allgemeine Information
Die Zuordnung einer Tätigkeit zum Gewerberecht setzt deren Gewerbsmäßigkeit voraus. Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig betrieben, wenn sie
- selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr),
- regelmäßig und
- mit Gewinnabsicht ausgeübt wird.
Es wird zwischen folgenden Gewerbearten unterschieden:
- Freie Gewerbe
- Reglementierte Gewerbe
- Teilgewerbe
- Gewerbe gemäß § 95 Gewerbeordnung 1994
- Ein Gewerbe darf in Österreich nur dann ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Als Nachweis für die Gewerbeberechtigung dient der Auszug aus dem Gewerberegister (früher: Gewerbeschein).
Die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden.
Die Gewerbebehörde trägt die Anmelderin/den Anmelder in das Gewerberegister ein und bescheinigt die Eintragung durch einen Auszug aus dem Gewerberegister.
Bei reglementierten Gewerben muss anlässlich der Gewerbeanmeldung beziehungsweise der Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis
erbracht werden. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung
.
Weitere Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/secure/module?gentics.am=Content&p.contentid=10007.36944
sowie unter http://www.tirol.gv.at/themen/wirtschaft-und-tourismus/gewerbe/ ![]()


