Ausgesprochen!

Schlag auf Schlag

Gestern in der Schule redet mich einer aus der Nachbarklasse mega blöd an, weil ich noch ein bisschen müde aus der Wäsche schau. Und ja, die Haare standen mir echt noch zu Berge. Ob mich den ein Schlagerl gestreift hätte, fragt er und lacht mich noch aus, weil ich nicht weiß, was er meint. Als die Julia mit einem Piercing in der Nase dahergekommen... [mehr...]

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Allgemeine Information

Die Zuordnung einer Tätigkeit zum Gewerberecht setzt deren Gewerbsmäßigkeit voraus. Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig betrieben, wenn sie

  • selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr),
  • regelmäßig und
  • mit Gewinnabsicht ausgeübt wird.

Es wird zwischen folgenden Gewerbearten unterschieden:

  • Freie Gewerbe
  • Reglementierte Gewerbe
    • Teilgewerbe
    • Gewerbe gemäß § 95 Gewerbeordnung 1994
    • Ein Gewerbe darf in Österreich nur dann ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Als Nachweis für die Gewerbeberechtigung dient der Auszug aus dem Gewerberegister (früher: Gewerbeschein).

Die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden.

Die Gewerbebehörde trägt die Anmelderin/den Anmelder in das Gewerberegister ein und bescheinigt die Eintragung durch einen Auszug aus dem Gewerberegister.

Bei reglementierten Gewerben muss anlässlich der Gewerbeanmeldung beziehungsweise der Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis Externer Link erbracht werden. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung Externer Link.

Zum Formular

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