Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Lenkerauskunft

[ 

Lenkerauskunft

  ]

Allgemeine Informationen

Bei einer geringfügigen Verkehrsübertretung erlässt die Behörde in der Regel eine Anonymverfügung an den Zulassungsbesitzer eines nur dem Kennzeichen nach bekannten Kraftfahrzeuges oder Anhängers.

Wird die in der Anonymverfügung festgesetzte Geldstrafe nicht rechtzeitig bezahlt, so wird sie gegenstandlos und die Behörde hat die Identität desjenigen, der ein Kraftfahrzeug gelenkt oder einen Anhänger verwendet bzw. abgestellt hat, auszuforschen.

Voraussetzungen

Als Zulassungsbesitzer müssen Sie die entsprechende Auskunft erteilen. Die Auskunft muss den Vor- und Familiennamen und die Anschrift enthalten. Können Sie die Auskunft nicht erteilen, so müssen Sie der Behörde diejenige Person bekannt geben, welche die Auskunft erteilen kann.

Verfassungsbestimmungen im Kraftfahrgesetz und im Finanzausgleichsgesetz sehen vor, dass Sie die Auskunft auch dann erteilen müssen, wenn ein Angehöriger oder Sie selbst das Kraftfahrzeug gelenkt oder einen Anhänger verwendet bzw. abgestellt haben.

Fristen

Die Lenkerauskunft ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen.

Zusätzliche Informationen

Sie machen sich strafbar, wenn Sie die Lenkerauskunft nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig erteilen. Verwenden gewöhnlich mehrere Personen ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, so haben Sie erforderlichenfalls Aufzeichnungen darüber zu führen, wer zu welchem Zeitpunkt das Kraftfahrzeug oder den Anhänger verwendet (hat).

Wichtigste Rechtsgrundlagen

§§ 103 und 134 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2006

§§ 4 und 14 Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006

Zum Formular

Lenkererhebung