Allgemeine Information
Wenn Sie bereits an eine Dienststelle der Tiroler Landesverwaltung mit einem Anbringen (Antrag, Anzeige, Beschwerde, Mitteilung, Förderansuchen etc.) herangetreten sind, können Sie dazu noch Unterlagen nachreichen.
Es kann auch sein, dass die Dienststelle zur Bearbeitung Ihres Anbringens weitere Unterlagen benötigt.
Fristen
Bei einem Verbesserungsauftrag im Verwaltungsverfahren müssen Sie die gesetzte Frist einhalten, andernfalls muss Ihr ursprüngliches Anbringen zurückgewiesen werden.
Sie können beim Nachreichen der Unterlagen auch technische Hilfsmittel verwenden (z.B. Telefax oder Online-Formular).
Kosten
Das Nachreichen von Unterlagen ist für Sie mit keinen Kosten verbunden.
Wichtigste Rechtsgrundlage
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004


