Allgemeine Informationen
Im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren (also nicht bei der Erlassung einer Anonymverfügung oder Strafverfügung) muss die Behörde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geben.
Dies kann durch die Ladung zu einer Vernehmung oder durch die Aufforderung zu einer schriftlichen Rechtfertigung erfolgen.
Voraussetzungen
Sie werden beschuldigt, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben und wurden aufgefordert, sich dazu zu rechtfertigen.
Gemeinsam mit Ihrer Rechtfertigung sollten Sie der Behörde auch die zu Ihrer Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel bekannt geben.
Fristen
Sie müssen sich innerhalb der gesetzten Frist schriftlich oder beim Vernehmungstermin mündlich rechtfertigen.
Für eine schriftliche Rechtfertigung können Sie auch technische Hilfsmittel verwenden (z.B. Telefax oder Online-Formular).
Verfahrensablauf
Die Behörde hat Ihre Rechtfertigung zu beurteilen und Ihnen Parteiengehör zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu gewähren.
Kosten
Die Einbringung einer Rechtfertigung ist für Sie mit keinen Kosten verbunden.
Wichtigste Rechtsgrundlagen
§§ 40 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991(VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002


