Ausgesprochen!

Schlag auf Schlag

Gestern in der Schule redet mich einer aus der Nachbarklasse mega blöd an, weil ich noch ein bisschen müde aus der Wäsche schau. Und ja, die Haare standen mir echt noch zu Berge. Ob mich den ein Schlagerl gestreift hätte, fragt er und lacht mich noch aus, weil ich nicht weiß, was er meint. Als die Julia mit einem Piercing in der Nase dahergekommen... [mehr...]

Allgemeine Sportförderung

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Allgemeine Sportförderung

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Allgemeine Information

Mit der „Allgemeinen Sportförderung“ kann um die Unterstützung von allgemeinen Sportaktivitäten bzw. sportfördernden Maßnahmen in Tirol angesucht werden, die nicht über den Tiroler Sportförderungsfonds unterstützt werden. 

Das Ausmaß der Förderung ergibt sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln im ordentlichen Haushalt bzw. jenen dem Regierungsmitglied zugeteilten Anteil im Tiroler Sportförderungsfond unter Bedachtnahme der sportlichen Bedeutung und der zu realisierenden Vorhaben im organisierten Tiroler Sport, insbesondere jedoch für  

  • den Sportbetrieb in den Sportfach- und Sportdachverbänden und Sportvereinen,
  • die Durchführung von Sportveranstaltungen,
  • die Errichtung und Sanierung von Sportstätten und
  • Maßnahmen zu Förderung der Jugendarbeit

Antragsberechtigt sind

  • Gemeinden
  • Sportvereine
  • Sport-Dachverbände
  • Sport-Fachverbände
  • Gemeinnützige Institutionen mit eindeutig sportlicher Zielsetzung

mit Sitz in Tirol.

Voraussetzungen

Jeder Förderungswerber im Bereich der Sportorganisationen verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils gültigen Anti-Doping Bestimmungen. 

Die Fördermittel dürfen nur für den geförderten Zweck unter Berücksichtigung des beabsichtigten sportlichen Ziels in Anspruch genommen werden. Ansprüche aus der Fördervereinbarung dürfen nicht abgetreten, angewiesen (§ 1400 ABGB) oder verpfändet werden. 

Der Förderungswerber hat Änderungen, Verzögerungen, die Unmöglichkeit der Durchführung des geförderten Vorhabens sowie Änderungen der Rechtsform, der verantwortlichen Personen und der Adresse unverzüglich der Abt. Sport des Amtes der Tiroler Landesregierung anzuzeigen.

Verfahren

Die Abt. Sport des Amtes der Tiroler Landesregierung überprüft die einlangenden Ansuchen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Entscheidung über die Förderhöhe obliegt Sportreferenten LH-Stv. Hannes Gschwentner. Die Auszahlung der Förderungsmittel an das im Antrag bekannt gegebene Konto erfolgt durch die Abt. Sport des Amtes der Tiroler Landesregierung. 

Weitere Informationen unter www.tirol.gv.at/sport Externer Link

 

Fristen

Das Ansuchen um Allgemeine Sportförderung ist an keine Fristen gebunden.

Zuständige Stelle

Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Sport

Mag. Reinhard Eberl

E-Mailsport@tirol.gv.at

0512/508-2392

 

Erforderliche Unterlagen

-

Kosten

Der Förderantrag ist für Sie mit keinen Kosten verbunden.

Zusätzliche Information

Das Land Tirol gewährt Förderungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Auf die Gewährung dieser Zuschüsse besteht kein Rechtsanspruch. 

Die Abt. Sport des Amtes der Tiroler Landesregierung hat die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen binnen Jahresfrist nach Auszahlung zu überprüfen. Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung ist jeweils für das Kalenderjahr der Antragsstellung bzw. für das Kalenderjahr der Gewährung zu erbringen. 

Nicht widmungsgemäß verwendete oder nicht innerhalb angemessener Frist abgerechnete Förderungen sind über die Abt. Sport des Amtes der Tiroler Landesregierung zurückzufordern. Der Förderungswerber hat ausbezahlte Förderungsmittel unverzüglich rückzuerstatten, wenn: 

  • die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben über wesentliche Umstände zuerkannt wurde.
  • der Förderungswerber der Auskunfts- und Nachweispflicht trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist und Information über die Rückzahlungspflicht nicht nachgekommen ist.

Bei festgestellten Vergehen von Sportorganisationen oder deren Athleten/innen gegen die jeweils gültigen Anti-Doping Bestimmungen sind die betreffenden Fördermaßnahmen rückerstattungspflichtig.

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Förderungsvereinbarung sind die sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Innsbruck zuständig. 

Der Förderungswerber hat alle zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderung notwendigen Aufzeichnungen zu führen und diese mit den Belegen über 7 Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen sind die Einsicht in diese Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei einer Förderung von über € 72.000,00 ist der Tiroler Landesrechnungshof berechtigt, eine Gebarungsprüfung beim Förderungswerber vorzunehmen.

 

Wichtige Rechtsgrundlagen

Es gelten die von der Tiroler Landesregierung beschlossenen Förderrichtlinien gemäß Tiroler Sportförderungsgesetz 2006 Externer Link (16 KB).