Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Vorlageantrag bei einer Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren

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Vorlageantrag bei einer Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren

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Allgemeine Informationen

Wurde gegen einen Bescheid rechtzeitig und zulässig Berufung erhoben, so kann die Behörde die Berufung der Berufungsbehörde vorlegen oder innerhalb von zwei Monaten eine Berufungsvorentscheidung erlassen.

Gegen eine Berufungsvorentscheidung können Sie einen Vorlageantrag einbringen. Dies ist der Antrag, dass Ihre Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird.

Voraussetzungen

Sie müssen Partei im Verwaltungsverfahren sein und den Vorlageantrag schriftlich einbringen. Hiefür können Sie auch technische Hilfsmittel verwenden (z.B. Telefax oder Online-Formular).

Im Vorlageantrag müssen Sie die Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde beantragen.

Führen Sie dazu insbesondere die Geschäftszahl des mit der Berufung angefochtenen Bescheides und die Behörde an. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Fristen

Der Vorlageantrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung eingebracht werden.

Die Behörde hat verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen.

Zuständige Stelle

Sie müssen den Vorlageantrag bei jener Behörde einbringen, welche die Berufungsvorentscheidung erlassen hat.

Verfahrensablauf

Aufgrund eines zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft und die Berufung muss der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werden.

Zusätzliche Informationen

Durch eine Berufungsvorentscheidung kann der angefochtene Bescheid in jede Richtung, also auch zum Nachteil einer Partei, abgeändert werden.

Im Falle einer Aufhebung oder Abänderung ersetzt die Berufungsvorentscheidung den Bescheid im angefochtenen Umfang. 

Wichtigste Rechtsgrundlage

§ 64a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004