Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Vorlageantrag bei einer Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren

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Vorlageantrag bei einer Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren

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Allgemeine Informationen

Wurde gegen ein Straferkenntnis rechtzeitig und zulässig Berufung erhoben, so kann die Bezirkshauptmannschaft die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorlegen oder innerhalb von zwei Monaten eine Berufungsvorentscheidung erlassen.

Gegen eine Berufungsvorentscheidung können Sie einen Vorlageantrag einbringen. Dies ist der Antrag, dass Ihre Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt wird.

Voraussetzungen

Der Vorlageantrag ist schriftlich einzubringen. Hiefür können Sie auch technische Hilfsmittel verwenden (z.B. Telefax oder Online-Formular).

Im Vorlageantrag müssen Sie die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat beantragen.

Führen Sie dazu insbesondere die Geschäftszahl des mit der Berufung angefochtenen Straferkenntnisses und die Behörde an. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Fristen

Der Vorlageantrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung eingebracht werden.

Die Behörde hat verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen.

Zuständige Stelle

Sie müssen den Vorlageantrag bei der Bezirkshauptmannschaft einbringen, welche die Berufungsvorentscheidung erlassen hat.

Verfahrensablauf

Aufgrund eines zulässigen und rechtzeitigen Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft und die Berufung muss dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt werden.

Zusätzliche Informationen

Durch die Berufungsvorentscheidung darf keine höhere Strafe festgesetzt werden, als im angefochtenen Straferkenntnis.

Im Falle einer Aufhebung oder Abänderung ersetzt die Berufungsvorentscheidung das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang.

Wichtigster Rechtsgrundlage

§ 64a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004 in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991(VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002