Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid

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Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid

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Allgemeine Information

Für die Vorschreibung bestimmter Geldleistungen oder bei Gefahr im Verzug kann die Behörde einen Mandatsbescheid erlassen, ohne dass ein Ermittlungsverfahren und damit ein Parteiengehör stattgefunden hat.

Gegen einen Mandatsbescheid können Sie das Rechtsmittel der "Vorstellung" erheben.

Rechtzeitige und zulässige Vorstellungen gegen Mandatsbescheide, die eine Geldleistung vorschreiben, haben aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die vorgeschriebene Geldleistung nicht vollstreckt werden darf.
Wurde ein Mandatsbescheid wegen Gefahr im Verzug erlassen, so hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung.

Voraussetzungen

Die Vorstellung muss schriftlich erhoben werden, Sie können dafür auch technische Hilfsmittel verwenden (z.B. Telefax oder Online-Formular).

Sie müssen in der Vorstellung den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich richtet. Führen Sie dazu insbesondere die Geschäftszahl und die Behörde an.

Fristen

Sie müssen die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mandatsbescheides, im Fall einer mündlichen Verkündung innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung einbringen.

Eine verspätet oder unzulässig eingebrachte Vorstellung muss von der Behörde zurückgewiesen werden.

Zuständige Behörde

Sie müssen die Vorstellung bei jener Behörde einbringen, die den Mandatsbescheid erlassen hat.

Verfahrensablauf

Im Fall einer rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung hat die Behörde innerhalb von zwei Wochen das Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Bis die Behörde ein neuer Bescheid erlassen hat, bleibt der angefochtene Mandatsbescheid aufrecht. Er ist jedoch bei der Vorschreibung von Geldleistungen nicht vollstreckbar (siehe oben „Allgemeine Information“).

Die Behörde kann durch einen neuen Bescheid den angefochtenen Mandatsbescheid bestätigen, abändern oder aufheben. Gegen diesen Bescheid steht grundsätzlich das Rechtsmittel der Berufung offen.

Wichtigste Rechtsgrundlage

§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991(AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004