Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Aufschub bzw. Unterbrechung des Vollzugs der Verwaltungsstrafe

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Aufschub bzw. Unterbrechung des Vollzugs der Verwaltungsstrafe

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Allgemeine Informationen

Auf Antrag kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgeschoben oder unterbrochen werden. Besteht keine Fluchtgefahr, so ist der Ausgang eines allfällig vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens vor dem Strafvollzug abzuwarten.

Nach Haftantritt kann die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe beantragt werden.

Zum Antrag auf Teilzahlung und angemessenen Aufschub einer Geldstrafe.

Voraussetzungen

Für die Bewilligung eines Aufschubs oder einer Unterbrechung des Strafvollzuges muss ein wichtiger Grund vorliegen, z.B. wenn

- durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe Ihre Erwerbsmöglichkeit oder der notwendige Unterhalt unterhaltsberechtigten Personen gefährdet wäre, oder

- Sie dringende Familienangelegenheiten zu regeln haben.

Grundsätzlich haben Sie auf die Erteilung der Bewilligung keinen Rechtsanspruch.

Fristen

Sie können den Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges jederzeit stellen, und zwar bis die Freiheitsstrafe zur Gänze vollzogen ist.

Einbringungsform

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Bei schriftlichen Anträgen können Sie auch technische Hilfsmittel verwenden (z.B. Telefax oder Online-Formular).

Verfahrensablauf

Die Behörde hat die von Ihnen geltend gemachten Gründe zu prüfen. Im Bescheid wird eine bestimmte Zeit festgesetzt, für die der Strafvollzug aufgeschoben, bzw. unterbrochen wird.

Zuständige Stelle

Zuständig für den Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges ist jene Behörde, die das Straferkenntnis in erster Instanz erlassen hat.

Kosten

Der Antrag auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges ist für Sie mit keinen Kosten verbunden.

Wichtigste Rechtsgrundlage

§ 54a Verwaltungsstrafgesetz 1991(VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 117/2002