Ausgesprochen!

Schlag auf Schlag

Gestern in der Schule redet mich einer aus der Nachbarklasse mega blöd an, weil ich noch ein bisschen müde aus der Wäsche schau. Und ja, die Haare standen mir echt noch zu Berge. Ob mich den ein Schlagerl gestreift hätte, fragt er und lacht mich noch aus, weil ich nicht weiß, was er meint. Als die Julia mit einem Piercing in der Nase dahergekommen... [mehr...]

Produktionshygiene - Fleisch

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Produktionshygiene - Fleisch

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Der Bereich Fleischhygiene ist durch eine Reihe von verschiedenen Gesetzen geregelt. Den Wortlaut der einzelnen Gesetze und Verordnungen können Sie aus dem Rechtsinformationssystem herunterladen. Wertvolle Fachinformation zum Thema Fleischhygiene erhalten Sie auf den Webseiten des Schweizerischen Bundesamtes für Veterinärwesen.

Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen Rinder (auch Bison und Büffel), Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und Schalenwild (Zuchtwild). Eine beabsichtigte Schlachtung von untersuchungspflichtigen Tieren ist rechtzeitig bei der Gemeinde bzw. beim zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt anzumelden.

Im Rahmen der Fleischuntersuchung werden auch umfangreiche Kontrollen des Fleisches auf Rückstände durchgeführt.

Von der Untersuchungspflicht ausgenommen sind Hausschlachtungen unter bestimmten Voraussetzungen.

Hier können Sie sich eine kurze Zusammenfassung über die Untersuchung von Wild (doc 29 KB) aus freier Wildbahn und hygienische Wildbretgewinnung (doc 14 KB) auf Ihre Festplatte herunterladen.

Die Fleischhygieneverordnungen legen die Mindestanforderungen für die Fleischbetriebe in Abhängigkeit von der Produktionskapazität fest. Während Betriebe mit geringer Produktion (doc 15 KB) (gewerblicher Metzger mit weniger als fünf Tonnen/Woche bzw. weiniger als 20 Großvieheinheiten Schlachtung/Woche; landwirtschaftliche Schlachtstätte ) gewisse Erleichterungen in Anspruch nehmen dürfen, müssen Großbetriebe (doc 22 KB) die Bestimmungen im vollen Umfang erfüllen.

Betriebe, die Erleichterungen in Anspruch nehmen wollen, müssen dies dem Landeshauptmann im Wege der Bezirkshauptmannschaften melden. Einen entsprechenden Formularvordruck (doc 12 KB) können Sie sich ausdrucken.