Der Bereich Fleischhygiene ist durch eine Reihe von verschiedenen Gesetzen geregelt. Den Wortlaut der einzelnen Gesetze und Verordnungen können Sie aus dem Rechtsinformationssystem herunterladen. Wertvolle Fachinformation zum Thema Fleischhygiene erhalten Sie auf den Webseiten des Schweizerischen Bundesamtes für Veterinärwesen.
Der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen Rinder (auch Bison und Büffel), Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und Schalenwild (Zuchtwild). Eine beabsichtigte Schlachtung von untersuchungspflichtigen Tieren ist rechtzeitig bei der Gemeinde bzw. beim zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt anzumelden.
Im Rahmen der Fleischuntersuchung werden auch umfangreiche Kontrollen des Fleisches auf Rückstände durchgeführt.
Von der Untersuchungspflicht ausgenommen sind Hausschlachtungen unter bestimmten Voraussetzungen.
Hier können Sie sich eine kurze Zusammenfassung über die Untersuchung von Wild (
29 KB) aus freier Wildbahn und hygienische Wildbretgewinnung (
14 KB) auf Ihre Festplatte herunterladen.
Die Fleischhygieneverordnungen legen die Mindestanforderungen für die Fleischbetriebe in Abhängigkeit von der Produktionskapazität fest. Während Betriebe mit geringer Produktion (
15 KB) (gewerblicher Metzger mit weniger als fünf Tonnen/Woche bzw. weiniger als 20 Großvieheinheiten Schlachtung/Woche; landwirtschaftliche Schlachtstätte ) gewisse Erleichterungen in Anspruch nehmen dürfen, müssen Großbetriebe (
22 KB) die Bestimmungen im vollen Umfang erfüllen.
Betriebe, die Erleichterungen in Anspruch nehmen wollen, müssen dies dem Landeshauptmann im Wege der Bezirkshauptmannschaften melden. Einen entsprechenden Formularvordruck (
12 KB) können Sie sich ausdrucken.


