Ausgesprochen!

Schlag auf Schlag

Gestern in der Schule redet mich einer aus der Nachbarklasse mega blöd an, weil ich noch ein bisschen müde aus der Wäsche schau. Und ja, die Haare standen mir echt noch zu Berge. Ob mich den ein Schlagerl gestreift hätte, fragt er und lacht mich noch aus, weil ich nicht weiß, was er meint. Als die Julia mit einem Piercing in der Nase dahergekommen... [mehr...]

Europäischer Feuerwaffenpass

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Europäischer Feuerwaffenpass

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Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schusswaffen in andere Mitgliedstaaten, nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes.

 

In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpass auf Antrag (rtf 26 KB) Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde ausgestellt; seine Geltungsdauer beträgt fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum verlängerbar.

 

Auf Antrag hat die Behörde jene Schusswaffen in den Europäischen Feuerwaffenpass einzutragen, die der Betroffene besitzen darf.

 

Für das Verbringen von Schusswaffen und Munition von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen ist eine Bewilligung der zuständigen Behörde des Ursprungslandes als auch eine Einwilligung des Bestimmungslandes erforderlich; das jeweilige nationale Recht ist zu beachten.

 

Das Mitbringen von Schusswaffen und Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der EU in das Bundesgebiet (Verbringung durch persönlichen Transport im Rahmen einer Reise) bedarf ebenfalls einer Bewilligung der nach dem Ort des beabsichtigten Aufenthaltes zuständigen Behörde. Voraussetzung ist, dass die Waffen in einen Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

 

Für Jäger und Sportschützen bestehen Ausnahmen: Maximal drei Waffen dürfen ohne Bewilligung mitgebracht werden, sofern diese in einem vom Wohnsitzstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind und der Betroffene als Anlass seiner Reise je nachdem eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.

 

 

Eine Änderung des Wohnsitzes ist der Behörde binnen vier Wochen bekanntzugeben.