Unter Schieß- und Sprengmitteln werden alle Erzeugnisse verstanden, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen derart Energie frei werden lassen, dass Geschosse einer Feuerwaffe angetrieben oder feste Körper gesprengt werden können.
Das Bundesgesetz über Schieß- und Sprengmittel (Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 521/1994) regelt Erzeugung, Handel (Verschleiß), Transport, Lagerung und Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln.
Aufgrund der mit Schieß- und Sprengmitteln verbundenen Gefahren bedarf deren Erzeugung, Verarbeitung und Verschleiß (Handel) einer behördlichen Bewilligung. Ebenso bedarf die Errichtung einer Erzeugungsanlage von Schieß- und Sprengmitteln sowie deren Änderung einer besonderen behördlichen Bewilligung.
Schieß- und Sprengmittel - mit Ausnahme der rauchlosen und der schwarzen Jagd- und Sportpulver - dürfen nur aufgrund eines besonderen Bezugsausweises bezogen werden; diese werden von der nach dem Verwahrungs- und Verwendungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Zuständigkeitsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, ausgestellt. Liegen Verwahrungs- und Verwendungsort im Bereich verschiedener Behörden, so ist die Behörde des Verwahrungsortes zuständig.
Polizeiliche Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände und das Böllerschießen wurden im Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 109/1994, getroffen.


