| <table valign="top" border="0" align="left" width="100%" cellpadding="0" cellspacing="0"><tbody><tr><td><table border="0" align="left" width="100%" cellpadding="0" cellspacing="0"><tbody><tr><td class="content_body">Öffentliche Veranstaltungen unterliegen - von Ausnahmen abgesehen - dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003. Die beabsichtigte Durchführung öffentlicher Veranstaltungen ist bei der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Bei welcher Behörde sind öffentliche Veranstaltungen anzumelden? Öffentliche Veranstaltungen sind schriftlich anzumelden,
Anmeldefristen (zwei bzw. vier Wochen): Je nach Größe der öffentlichen Veranstaltung muss die schriftliche Anmeldung spätestens zwei bzw. vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde eingelangt sein, und zwar:
Versammlungen unterliegen dem Versammlungsgesetz. </td></tr></tbody></table></td></tr><tr><td></td></tr></tbody></table> |


