Ausgesprochen!

Schlag auf Schlag

Gestern in der Schule redet mich einer aus der Nachbarklasse mega blöd an, weil ich noch ein bisschen müde aus der Wäsche schau. Und ja, die Haare standen mir echt noch zu Berge. Ob mich den ein Schlagerl gestreift hätte, fragt er und lacht mich noch aus, weil ich nicht weiß, was er meint. Als die Julia mit einem Piercing in der Nase dahergekommen... [mehr...]

Öffentliche Versammlungen

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Öffentliche Versammlungen

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Anmeldepflicht nach dem Österreichischen Versammlungsgesetz

 

Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (Bundespolizeibehörde, Sicherheitsdirektion, Bezirksverwaltungsbehörde) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen (Versammlungsgesetz).

 

Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

 

Folgende Versammlungen unterliegen nicht der Anzeigepflicht:

  • Wählerversammlungen (während ausgeschriebener Wahlen, jedoch nicht unter freiem Himmel);
  • öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge;
  • Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten;
  • sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus.