Ausgesprochen!

Schlag auf Schlag

Gestern in der Schule redet mich einer aus der Nachbarklasse mega blöd an, weil ich noch ein bisschen müde aus der Wäsche schau. Und ja, die Haare standen mir echt noch zu Berge. Ob mich den ein Schlagerl gestreift hätte, fragt er und lacht mich noch aus, weil ich nicht weiß, was er meint. Als die Julia mit einem Piercing in der Nase dahergekommen... [mehr...]
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Waffenbesitzkarte

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Eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, allerdings nicht zum Führen, von genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt (vgl. Waffenpass ).

 

Die Waffenbesitzkarte wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in Orten, in denen eine Bundespolizeidirektion besteht von dieser, auf Antrag (rtf 26 KB) verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, ausgestellt.

 

Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bedarf einer Rechtfertigung durch den Antragsteller; diese ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.

 

Die Ausstellung einer derartigen Urkunde an Ausländer, die nicht EWR-Bürger sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, liegt im behördlichen Ermessen.

 

Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Weiters hat sich die Behörde zu überzeugen, ob der Antragsteller zum sachgemäßen Umgang mit Waffen befähigt ist (z. B. durch Bestätigung über eine Schulung).

 

Die zuständige Behörde überprüft alle fünf Jahre die Verläßlichkeit von Personen mit einer Waffen-besitzkarte.

 

 

Eine Änderung des Wohnsitzes ist der zuständigen Behörde binnen vier Wochen bekanntzugeben.