Ausgesprochen!

Schlag auf Schlag

Gestern in der Schule redet mich einer aus der Nachbarklasse mega blöd an, weil ich noch ein bisschen müde aus der Wäsche schau. Und ja, die Haare standen mir echt noch zu Berge. Ob mich den ein Schlagerl gestreift hätte, fragt er und lacht mich noch aus, weil ich nicht weiß, was er meint. Als die Julia mit einem Piercing in der Nase dahergekommen... [mehr...]
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Waffenpass

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Eine Urkunde, die neben dem Erwerb und dem Besitz auch zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe berechtigt. (vgl. Waffenbesitzkarte ).

 

Unter Führen einer Waffe versteht man, dass sie der Berechtigte bei sich hat.

 

Die Bezirksverwaltungsbehörde, oder in Orten, wo eine Bundespolizeidirektion besteht, diese, hat auf Antrag (rtf 26 KB) verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und den Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.

 

Ein solcher Bedarf besteht insbesondere dann, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder von eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann.

 

Die Ausstellung eines Waffenpasses an Ausländer, die nicht EWR-Bürger sind und die übrigen Voraussetzungen erfüllen, liegt im behördlichen Ermessen.

 

Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Weiters hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller zum sachgemäßen Umgang mit Waffen befähigt ist (z. B. durch Bestätigung über eine Schulung).

 

Die Behörde überprüft alle fünf Jahre die Verläßlichkeit von Personen, die einen Waffenpass besitzen.

 

 

Der Waffenpass ist beim Führen der genehmigungspflichtigen Schusswaffe bei sich zu tragen und den Organen der öffentlichen Sicherheit jederzeit vorzuweisen. Eine Änderung des Wohnsitzes ist der zuständigen Behörde binnen vier Wochen bekanntzugeben.