Kurzübersicht: Grundsätzlich können Kinder und Jugendliche - abgesehen von einigen Ausnahmen - nicht ohne Mitwirkung Ihrer "gesetzlichen Vertreter" in Rechtsbeziehungen tätig werden.
Die gesetzliche Vertretung Minderjähriger kann in Form der Obsorge und der Vertretung (für verschiedene Bereiche) bestehen.


