Ausgesprochen!

Schlag auf Schlag

Gestern in der Schule redet mich einer aus der Nachbarklasse mega blöd an, weil ich noch ein bisschen müde aus der Wäsche schau. Und ja, die Haare standen mir echt noch zu Berge. Ob mich den ein Schlagerl gestreift hätte, fragt er und lacht mich noch aus, weil ich nicht weiß, was er meint. Als die Julia mit einem Piercing in der Nase dahergekommen... [mehr...]
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Rodung

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Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur ist verboten bzw. ist nur mit einer Rodungsbewilligung zulässig.

Anmeldepflichtige Rodung:
Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn

  1. die Rodefläche ein Ausmaß von 1.000 m² nicht übersteigt und
  2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der für ein Rodungsansuchen erforderlichen Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
  3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht durchgeführt werden darf.

In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für denselben Zweck aufgrund einer Anmeldung bereits gerodeten Flächen einzurechnen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.

Begriffe:

  • Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur.
  • Bei der befristeten (vorübergehenden) Rodung soll der Rodungszweck nicht von unbegrenzter Dauer sein.
  • Ein Rodungszweck kann beispielsweise im Siedlungswesen, Wasserbau, Eisenbahn-, Luft- und Straßenverkehr, Fernmeldewesen, Bergbau, in der umfassenden Landesverteidigung, in der Energiewirtschaft, dem Naturschutz oder in der Agrarstrukturverbesserung gelegen sein.
  • Bei einer dauernden Rodung können entweder die Aufforstung einer bisherigen Nicht-Waldfläche (Ersatzaufforstung) oder Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes in der näheren Umgebung verfügt werden. Ist dies nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist die Entrichtung eines Geldbetrages vorzuschreiben, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht.

Merkblatt für Rodungsansuchen (doc 26 KB)

Merkblatt für eine anmeldepflichtige Rodung (pdf 19 KB)

Rodungsantrag / Anmeldung einer Rodung (pdf 15 KB)

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