- alle Körper- und Körperteile totgeborener, verendeter oder zum Zwecke der Beseitung getöteter Tiere
- die bei einer Fleischuntersuchung als untauglich befundenen Tierkörper oder Tierkörperteile
- Schlachtabfälle, die nicht zum menschlichen Genuß verwertbar sind
- Schlachtnebenprodukte, die nicht direkt für industrielle oder gewerbliche Zwecke Verwendung finden
- verdorbene Ware tierischer Herkunft
- verendete oder zum Zwecke der Beseitung getötete Fische, Fischteile und Fischabfälle aus Fischzuchtanlagen, soweit sie nicht als Futtermittel im Rahmen dieser Fischzuchtanlage direkt verwendet werden können


