Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Ausschank - Abgabe von Alkohol an Jugendliche

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Ausschank - Abgabe von Alkohol an Jugendliche

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Die Bezirkshauptmannschaft Imst führt schwerpunktmäßige Kontrollen hinsichtlich des Ausschankes und der Abgabe von Alkohol an Jugendliche durch.

Mit der Gewerberechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 42/2008, die seit dem 27.02.2008 in Kraft ist, wurden die Alkoholmissbrauchsbestimmungen betreffend Jugendliche strenger formuliert. Der § 114 der Gewerbeordnung 1994 untersagt den Gewerbetreibenden und Veranstalter, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen weiters die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das Alkoholverbot für Jugendliche hingewiesen wird.

Nach § 18 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 dürfen an Kinder und Jugendliche unter dem vollendeten 16. Lebensjahr keine alkoholischen Getränke (z.B. Bier, Wein,…) und Zubereitungen, die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, und an Jugendliche unter dem vollendeten 18. Lebensjahr keine gebrannten alkoholischen Getränke (z.B. Spirituosen) und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, (z.B. Alkopops) weitergegeben werden. Weiters dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren alkoholische Getränke und Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.

Werden die genannten Vorschriften von den Gewerbetreibenden/Veranstaltern nicht eingehalten, so sind diese im Falle des Ausschankes oder der Abgabe von Alkohol an Jugendliche nach der Gewerbeordnung 1994 mit einer Geldstrafe von mindestens € 180,-- bis zu € 3.600,-- und im Falle des Nichtverlangens eines Lichtbildausweises oder einer Jugendkarte zur Feststellung des Alters der Jugendlichen oder des Nichtanbringens eines Anschlages über das Alkoholverbot für Jugendliche in den Betriebsräumlichkeiten mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,--. zu bestrafen.

Wer gegen das genannte Verbot der Weitergabe von alkoholischen Getränken, Zubereitungen, gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen an Jugendliche nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 verstößt, muss mit einer Geldstrafe bis zu € 7.260,-- und wer als Jugendlicher alkoholische Getränke oder Zubereitungen erwirbt oder konsumiert muss mit einer Geldstrafe bis zu € 215,-- rechnen.

 

Muster für Anschlag: