Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Besuchsrecht - Besuchspflicht

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Besuchsrecht - Besuchspflicht

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Nach der bisherigen Gesetzeslage stand jenem Elternteil, welcher die Obsorge nicht ausübte, grundsätzlich ein Besuchsrecht zu. Bei Uneinigkeit zwischen den Eltern konnte das Pflegschaftsgericht angerufen werden, welches dann das Besuchsrecht im genauen Umfang regelte (beispielsweise jedes 2. Wochenende von Freitag 14 Uhr bis Sonntag 17 Uhr beim Vater)

Nur wenn schwerwiegende Gründe vorlagen, konnte das Besuchsrecht gerichtlich entzogen werden (z.B. Gefährdung des Unmündigen oder Minderjährigen anlässlich der Besuche).

Eine Besuchspflicht war der bisherigen Gesetzesmaterie fremd.

Das neue Kindschaftsrechtänderungsgesetz sieht beides vor, sowohl das Recht wie die Pflicht. Weiters erhält der Minderjährige Parteistellung, also volle Mitsprache.

Das Besuchsrecht ist nach wie vor gerichtlich durchsetzbar, d.h. der verweigernde Teil kann vom Gericht mit Ordnungsstrafen belegt werden. Verweigert jedoch ein(e) mündige(r) Minderjährige(r) den weiteren Umgang mit dem anderen Elternteil, so hat der Pflegschaftsrichter nach erfolgloser Belehrung das anhängige Besuchsregelungsverfahren einzustellen. Der (die) mündige Minderjährige bestimmt also alleine, ob Besuchskontakt gewünscht wird oder nicht. Das Besuchsrecht kann natürlich weiterhin gerichtlich entzogen werden, wenn das Wohl des Unmündigen oder Jugendlichen gefährdet wäre.

Die Besuchspflicht wurde neu geschaffen

Bis 14 Jahren kann der/die Obsorgeberechtigte bei Gericht diese Pflicht einfordern, ab 14 Jahren der/die Minderjährige selbst. Kommt der/die "Besuchspflichtige" dieser Forderung trotz Belehrung durch den Vormundschaftsrichter nicht nach, kann ihm das "Informationsrecht" entzogen werden. Er hat dann keinen Anspruch mehr auf Information über sein Kind (beispielsweise Einsicht in Schulzeugnisse).