Unterstützung der Erziehung
(§ 13 TJWG)
Wichtige Merkmale der Unterstützung der Erziehung sind
- das Kind bzw. der(die) Jugendliche(r) bleibt in der Familie
- die Familie wird durch SozialarbeiterInnen, PsychologInnen, TherapeutInnen oder andere Fachkräfte beraten und gefördert
Volle Erziehung
(§ 14 TJWG)
Können die familiären Probleme durch Unterstützung der Erziehung nicht bewältigt werden, ist es möglich, dass das Kind (der/die Jugendliche) eine kürzere oder längere Zeit in einer Pflegefamilie, Wohngemeinschaft, einem Heim
, im SOS-Kinderdorf
oder einer anderen Form stationärer Einrichtung lebt. Dabei wird der Jugendwohlfahrtsträger von den Eltern oder vom Gericht mit der Pflege und Erziehung des Kindes/Jugendlichen betraut.
Wichtige Merkmale der vollen Erziehung sind:
- der/die Minderjährige kommt aus seiner bisherigen Familie heraus
- es erfolgt eine Fremdunterbringung
Hilfen zur Erziehung kommen in der Regel durch Vereinbarung zwischen Eltern und Referat für Jugendwohlfahrt, in besonderen Fällen durch Anordnung des Gerichtes zustande.


