Reiseverkehr mit Hunden, Katzen und Frettchen
EU-Heimtierpass und Übergangsbestimmungen 2004
Die Veterinärverwaltung im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat nun zwei Merkblätter
(EU/EWR und Drittländer) über die Bestimmungen zum Reiseverkehr mit Heimtieren im Internet veröffentlicht.
Die wesentlichen Inhalte der Merkblätter können folgendermaßen zusammengefasst werden:
Bis zum 03. Juli 2004 gelten die bisherigen Bestimmungen.
- Ab dem 03. Juli 2004 sind amtstierärztliche Gesundheitszeugnisse nur mehr für Reisen nach Ir-land, Schweden und Vereinigtes Königreich sowie Drittstaaten erforderlich, die nicht den erleichterten Bedingungen unterliegen.
Die Bestimmungen über den EU-Heimtierpass für Hunde, Katzen und Frettchen sollten mit 03. Juli 2004 in Kraft treten, voraussichtlich wird dieser Termin auf Oktober 2004 verschoben. Der EU-Heimtierpass wird in Österreich von den niedergelassenen Tierärzten ausgestellt werden, die dann auch die Registrierung des Passes vornehmen. Geplant wäre, dass die Formulare für den EU-Heimtierpass ab Mitte Juni 2004 bei den Tierärzten aufliegen.
Für die Reisesaison 2004 ist aber vor allem folgende Übergangsbestimmung von Bedeutung:
Alle Internationalen Impfpässe, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen ausgestellt wurden bzw. werden (03.07.04 oder Oktober 04), gelten bis zur nächsten fälligen Tollwut- Impfung anstelle des EU-Heimtierpasses, falls das geimpfte Tier mit lesbarer Tätowierung oder Chip gekennzeichnet ist und diese Kennzeichnung im Impfpass eingetragen ist.
Nur die drei EU - Länder Irland, Schweden und das Vereinigte Königreich (Großbritannien) verlangen bis mindestens Juli 2009 zusätzliche Anforderungen (Impftiterbestimmung und Ekto-/Endoparasitenbehandlung). Es gelten daher für diese Länder die bisherigen Bestimmungen und Zeugnisformulare, die vom Amtstierarzt ausgestellt bzw. bestätigt werden müssen. Die einzige Erleichterung ist, dass für Schweden keine Einreisebewilligung mehr beantragt werden muss.
Für gewisse Drittstaaten (z. B.: Schweiz, Kroatien, Norwegen, Liechtenstein, USA, Kanada, Australien und andere) gelten erleichterte Bedingungen. Hier genügt wie für EU-Mitgliedstaaten der Internationale Impfpass mit gültiger Tollwut-Impfung und Kennzeichnung mit lesbarer Tätowierung oder Chip während der Übergangsfrist.
Für Hunde, Katzen und Frettchen, die aus einem Drittstaat in die EU eingeführt bzw. wiedereingeführt werden, der nicht den erleichterten Bedingungen unterliegt (z. B.: Türkei) , muss eine amtliche Bescheinigung vorgelegt werden, in der neben der Kennzeichnung (Tätowierung oder Chip) und der Tollwut-Impfung auch eine Impftiterbestimmung (vgl. Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich) bestätigt ist.
Fallbeispiele:
- Ein Mischlingshund, der wie alle Jahre im März
2004 seine Auffrischungsimpfung (einschließlich Tollwut) bekommen hat,
soll am 4. Juli 2004 auf eine Reise nach Italien mitgenommen werden.
Der Hund ist nicht mit lesbarer Tätowierung oder Chip gekennzeichnet.
Was muss der Tierbesitzer tun? Er muss seinen Hund von einem Tierarzt mittels Chip kennzeichnen lassen und diese Kennzeichnung im Internationalen Impfpass vermerken lassen. Dann gilt dieser Impfpass bis zur nächsten Auffrischungsimpfung im März 2005 anstelle des EU-Heimtierpasses.
- Ein Rassehund hat eine Kennzeichnung in Form
einer lesbaren Tätowierung, die auch im Impfpass vermerkt ist
(Auffrischungsimpfung mit Tollwut im April 2004). Das Tier soll im
August 2004 nach Griechenland mitgenommen werden.
Was muss der Tierbesitzer tun? Er kann ohne weitere Maßnahmen nach Griechenland reisen, weil der Internationale Impfpass anstelle des EU-Heimtierpasses bis zur Auffrischungsimpfung im April 2005 gültig ist.
- Ein Rassehund (Tollwutimpfung im Oktober 2003,
eingetragene Kennzeichnung mittels Chip) soll im August 2004 nach
Kroatien mitgenommen werden?
Kroatien ist ein Drittstaat, für den erleichterte Bedingungen gelten.
Auch hier ist der Internationale Impfpass ausreichend, eine Impftiterbestimmung ist für Kroatien nicht erforderlich.
- Ein Hund soll im Herbst 2004 auf eine Reise nach London (bzw. Schweden oder Irland)mitgenommen werden.
Er benötigt wie bisher ein Kennzeichnung mittels Chip sowie eine amtstierärztliche Bestätigung über die Impftiterbestimmung und die Endo-/Ektoparasitenbehandlung.

