Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Fremden- und Aufenthaltsrecht

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Fremden- und Aufenthaltsrecht

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Hinweise für EWR-Bürger


Mit 01.01.2006 traten anstelle des Fremdengesetz 1997 das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und das Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Gesetze besteht für EWR-Bürger bei einem drei Monate übersteigenden Aufenthalt die Verpflichtung zur Anmeldung bei der Fremdenpolizei.

Bisher war die polizeiliche Anmeldung beim Gemeindeamt für einen EWR-Bürger ausreichend. EWR Bürger, die sich ab 01.01.2006 länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, müssen dies nunmehr rechtzeitig innerhalb dieser drei Monate - gerechnet ab dem Tag ihrer Anmeldung - der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzeigen. Wer nach Ablauf von drei Monaten keine Anmeldebescheinigung beantragt, macht sich strafbar.

Aufgrund eines Antrages und nach

  • Vorlage eines Identitätsnachweises (Reisepass oder Personalausweis),
  • eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes und des
  • Nachweises des gesicherten Lebensunterhaltes (z.B. durch einen Arbeitsvertrag, Lohnzettel etc.)

wird von der Behörde eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Diese ist gebührenpflichtig (15 Euro).

Im Falle einer Erwerbstätigkeit in Österreich ist zusätzlich entweder eine Bestätigung des Arbeitgebers (bei unselbständiger Erwerbstätigkeit) oder ein Nachweis der Selbständigkeit (Gewerbeschein) vorzulegen.

Für alle EWR-Bürger, die vor 01.01.2006 bereits in Österreich niedergelassen waren, gilt der Meldezettel des Gemeindeamtes als Anmeldung und muss daher keine zusätzliche Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft erfolgen.