Ausgesprochen!

Das große Zittern

Am Sonntag in der Früh bin ich aufrecht im Bett gesessen. In der Emilia Romagna gab es ein Erdbeben, das auch in Tirol deutlich zu spüren war. Ich kann mich auch noch gut an das große Erdbeben 1976 im Friaul erinnern. Damals war ich neun und hab ungläubig die Bilder im Fernsehen gesehen – schwarz-weiß natürlich. Unzählige eingestürzte Häuser,... [mehr...]

Vereinsgesetz 2002

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AdresseDolomitenstraße 3
A-9900 Lienz
Telefon+43 (0)4852 6633
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Vereinsgesetz 2002

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Vorbemerkung:

Die österreichische Verfassung garantiert allen Menschen die Freiheit, sich mit anderen zusammenzuschließen, einen Verein zu gründen und einem Verein anzugehören. Diese Vereinsfreiheit ist für unsere Demokratie von herausragender Bedeutung. Vereine sind aus unserer Gesellschaft nicht mehr wegzudenken. Sie wirken in mannigfacher Weise an der Gestaltung unseres Lebens mit. In Freizeit, Sport und Beruf, im sozialen Bereich und im Bildungswesen, in Wissenschaft, Religion, Kultur, Wirtschaft und Politik begegnen wir einer enormen Vielzahl und Vielfalt von Vereinen.

Seit 1. Juli 2002 tritt an Stelle des Vereinsgesetzes 1951 das Vereinsgesetz 2002.

Wir möchten eine Einstiegshilfe anbieten, wenn Sie an der Gründung von Vereinen interessiert, mit dem Vereinsrecht aber nicht vertraut sind. Weiters ist dieser Leitfaden als Unterstützung für Statutenänderungen, Gebührenfragen, Vereinsregisterauszüge oder Auskünfte und Vereinsauflösung gedacht.

Zuständigkeit:

Das Vereinsgesetz 2002 bestimmt die Bundespolizeidirektion und - dort, wo es keine gibt - die Bezirksverwaltungsbehörden zu Vereinsbehörden erster Instanz. Diese Behörden nehmen alle vereinsgesetzlichen Aufgaben wahr. Sie sind auch für die Vereinsangelegenheiten zuständig, die früher von den Sicherheitsdirektionen erledigt wurden. Die Sicherheitsdirektionen entscheiden in zweiter und letzter Instanz über Rechtsmittel, sind also vor allem Berufungsbehörden.

Örtlich zuständig ist jeweils die Vereinsbehörde, in deren Wirkungsbereich ein Verein seinen statutarischen Sitz hat. Aktuelle Anschriften, Telefon- und Faxnummern, sowie e-mail-Adressen finden Sie unter www.help.gv.at.

Für unseren Bezirk:
Bezirkshauptmannschaft Lienz
Referat Grundverkehr Sicherheit

Dolomitenstraße 3
9900 Lienz
Tel. Nr. 04852/6633-6643 oder 6640
Kundenverkehr:
Mo. - Fr. von 08.00 bis 12.00 Uhr
Mo. von 14.30 bis 16.30 Uhr

I. Vereinserrichtung:

Damit ein Verein entsteht, muss seine Errichtung der Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden. Dieser Anzeige ist ein Exemplar der zwischen den Gründern vereinbarten Statuten beizulegen. Das Vereinsgesetz 2002 verlangt auch einige Angaben zu den handelnden Personen und - wenn schon bekannt - die Angabe der künftigen Zustellanschrift des Vereins.

Die Errichtung des Vereins anzuzeigen ist Aufgabe der Gründer oder der schon bestellten organschaftlichen Vertreter. Diese müssen die eigenhändig unterschriebene Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde als Vereinsbehörde erster Instanz richten. Örtlich zuständig ist jene Behörde, in deren Wirkungsbereich der Sitz des Vereins nach den Statuten liegt. Das Muster einer Errichtungsanzeige steht zum Download bereit.

1. Anzeige der Vereinserrichtung, vergebührt mit € 13,--
Name, pers. Zustellanschrift (Postfach ist keine solche Abgabestelle), Geb. Daum., Geb. Ort der Gründer (mindest. 2 Personen) oder von den
schon bestellten Vertretern

2. Ein Statutenexemplar vergebührt mit € 3,60 pro Bogen (das sind zwei Blatt oder vier beschriebene Seiten), höchstens jedoch € 21,80 pro Exemplar

Anmerkung:

Der Vereinsname muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht zu Verwechslungen mit anderen bereits bestehenden Vereinen oder Einrichtungen führen. Der Vereinszweck, der nur ideellen Zielen dienen darf, ist in den Statuten klar und erschöpfend darzustellen.

II. Vereinsentstehung:

Mit positivem Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens entsteht der Verein als juristische Person. Die Vereinsbehörde übermittelt eine Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit, eine kostenlose Kopie der nun geltenden Statuten und einen gebührenfreien ersten Auszug aus dem Vereinsregister über die Existenz und die Vertretungsverhältnisse des Vereins als Starthilfe.

Die Bestellung organschaftlicher Vertreter muss aber innerhalb eines Jahres ab seiner Entstehung erfolgen. Andernfalls droht dem Verein die behördliche Auflösung. Gegebenenfalls müsste daher von vorne begonnen werden. Die einjährige Bestellungsfrist kann jedoch auf Antrag der Gründer von der Vereinsbehörde verlängert werden. Die Gründer müssen glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert waren. Ein Muster für einen Verlängerungsantrag steht zum Download bereit.

III. Statutenänderung:
(wozu auch die bloße Namensänderung oder Sitzverlegung zählt)

Erfordernisse:

1. Anzeige einer Statutenänderung , vergebührt mit € 13,--

2. Protokollauszug der Generalversammlung, vergebührt mit € 3,60 pro Bogen

3. ein vollständiges Exemplar der geänderten Statuten, vergebührt mit € 3,60 pro Bogen

4. eine gültige Wahlanzeige (Vorstandsmeldung)

IV. Auskunft aus dem Vereinsregister

Erfordernisse:

Schriftlicher Antrag, vergebührt mit € 28,10 (schriftlicher Antrag € 13,-- Vereinsregisterauszug € 13,-- Verwaltungsabgabe € 2,10)

Seit 1. Jänner 2006 besteht auch die Möglichkeit, einen kostenlosen Vereinsregisterauszug via Internet herunterzuladen. Die Internetadresse lautet:
zvr.bmi.gv.at
Voraussetzung für die erfolgreiche Abfrage ist die Eingabe des genauen Wortlautes des Vereinesnamens oder der ZVR-Zahl.

V. Abschriftnahme von Vereinsstatuten

Erfordernisse:

Schriftlicher Antrag, vergebührt mit € 13,-- + Kostenersatz für Kopien

VI. Auskunftssperre

Jeder im Vereinsregister eingetragene Verein kann im Fall einer außergewöhnlichen Gefährdung, insbesondere bei Vorliegen sensibler Daten (§ 15) bei der Vereinsbehörde beantragen, dass Auskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden.

Erfordernisse:

Schriftlicher Antrag, vergebührt mit € 19,50 (schriftlicher Antrag mit € 13,-- Verwaltungs-abgabe € 6,50)

VII. Freiwillige Vereinsauflösung

Nachdem ein Verein seine freiwillige Auflösung beschlossen hat, muss er dies binnen vier Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitteilen (Formular).

In so einer Anzeige ist das Datum der freiwilligen Auflösung und, wenn abzuwickelndes Vereinsvermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung (früher "Liquidation") anzugeben. Im Fall einer Abwicklung sind außerdem der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Zustellanschrift und der Beginn der Vertretungsbefugnis des bestellten Abwicklers anzuführen.

Erfordernisse:

1. Vereinsauflösungsanzeige

2. Protokollauszug der Generalversammlung, vergebührt mit € 3,60 pro Bogen

3. Veröffentlichung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Bote für Tirol)

Die Veröffentlichung wird auf Wunsch des abtretenden Leitungsorgans von der zuständigen Behörde im Boten für Tirol veranlasst. Die Redaktion dieser Zeitung sendet Ihnen dann einen Erlagschein zur Einzahlung der Kosten zu.

Das Bundesministerium für Inneres bietet allen Internet-Benützern Informationen zu allen wichtigen Fragen in Bezug auf Vereine unter der Adresse:

www.bmi.gv.at/vereinswesen/