Österreichische Post Aktiengesellschaft;
Errichtung einer Postfiliale in Reutte, Mühlerstraße 9 - 11 – gewerberechtliches Verfahren (Spezialgenehmigung)
Geschäftszahl
Reutte, 2.1 C 1127/2
16.03.2010
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 3.2.2010 hat die ZIMA Projektbau Tirol GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte um die gewerberechtliche Genehmigung (Generalgenehmigung gemäß § 356 e GewO) für die Errichtung und den Betrieb eines Wohn- und Geschäftsgebäudes in 6600 Reutte, Mühlerstraße 9, angesucht.
Nunmehr hat die Österreichische Post Aktiengesellschaft in 1010 Wien, Postgasse 8, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte um die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Postfiliale (Spezialgenehmigung gemäß § 356e) in 6600 Reutte, Mühler Straße 9 - 11, angesucht.
Sie werden eingeladen, an der mündlichen Verhandlung am
14. April 2010, 11.00 Uhr
bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte, 6600 Reutte, Obermarkt 7, Historisches Gebäude, I. Stock, Zimmer Nr. 125-H, teilzunehmen. Bitte bringen Sie diese Verständigung sowie allenfalls im Verteiler neben Ihrem Namen angeführte weitere Unterlagen zur Verhandlung mit.
RECHTSBELEHRUNG
Beteiligte
Einwendungen gegen das Vorhaben müssen spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte oder während der Verhandlung beim Verhandlungsleiter vorgebracht werden, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden können und die Person ihre Stellung als Partei verliert (vgl. § 42 Abs 1 AVG 1991). Einwendungen müssen rechtzeitig und rechtserheblich sein.
Rechtserheblich sind die Einwendungen nur dann, wenn die Beeinträchtigung folgender Interessen geltend gemacht wird (§ 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994):
• Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Ziffer 4 lit g Gewerbeordnung 1994 angeführten Nutzungsrechte,
• Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise,
• Beeinträchtigung der Religionsausübung in Kirchen, des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder der Verwendung oder des Betriebes anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen,
• Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Vertretung
Es steht den Beteiligten frei, persönlich zu erscheinen oder sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten zu lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Die Vollmacht kann auch vor der Behörde mündlich erteilt werden.
Ist der Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Von einer ausdrücklichen Vollmacht kann auch abgesehen werden, wenn die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen erfolgt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Die Beteiligten können auch in Begleitung eines Rechtsbeistandes und/oder eines Fachbeistandes zur Verhandlung erscheinen.
Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht berücksichtigt werden.
Antragsunterlagen
Die für das Verfahren eingereichten Pläne und Behelfe liegen bis zum Tage der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und beim Marktgemeindeamt Reutte zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Für die Bezirkshauptfrau:
Mag. Geisler
Ergeht an:
1. die Österreichische Post Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Postgasse 8; (RSb)
2. den gewerbetechnischen Amtssachverständigen Herrn Ing. Andreas Hosp im Hause, mit der Bitte um Teilnahme;
3. die Wirtschaftskammer Reutte, zur Information;
4. die Marktgemeinde Reutte, 2-fach, unter Anschluss eines Plansatzes, mit der Bitte, die Nachbarn, soweit sie nicht im Verteiler angeführt sind, zur Verhandlung zu laden und an dieser teilzunehmen; weiters wird gebeten, eine Kundmachung an der Amtstafel anzuschlagen und diese, versehen mit dem Anschlagsvermerk, dem Verhandlungsleiter bei der Verhandlung zu übergeben;
5. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Postfach 201 1000 Wien, unter Anschluss eines Plansatzes, mit der Bitte um Teilnahme;
6. die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, Sterzinger Straße 2 (Stöcklgebäude), 6020 Innsbruck, unter Anschluss eines Plansatzes, mit der Bitte um Teilnahme;
MPREIS Warenvertriebs GmbH;
Errichtung eines Lebensmittelsupermarktes und eines Gastronomiebetriebes in der Betriebsart „Buffet“ in Reutte, Mühlerstraße 9 - 11 – gewerberechtliches Verfahren (Spezialgenehmigung)
Geschäftszahl
Reutte, 2.1 B 1127/2
16.03.2010
KUNDMACHUNG
Mit Eingabe vom 3.2.2010 hat die ZIMA Projektbau Tirol GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte um die gewerberechtliche Genehmigung (Generalgenehmigung gemäß § 356 e GewO) für die Errichtung und den Betrieb eines Wohn- und Geschäftsgebäudes in 6600 Reutte, Mühlerstraße 9, angesucht.
Nunmehr hat die MPREIS Warenvertriebs GmbH in 6176 Völs, Landesstraße 16, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte um die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelsupermarktes und eines Gastronomiebetriebes in der Betriebsart „Buffet“ (Spezialgenehmigungen gemäß § 356e) in 6600 Reutte, Mühler Straße 9 - 11, angesucht.
Sie werden eingeladen, an der mündlichen Verhandlung am
14. April 2010, 09.00 Uhr
bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte, 6600 Reutte, Obermarkt 7, Historisches Gebäude, I. Stock, Zimmer Nr. 125-H, teilzunehmen. Bitte bringen Sie diese Verständigung sowie allenfalls im Verteiler neben Ihrem Namen angeführte weitere Unterlagen zur Verhandlung mit.
RECHTSBELEHRUNG
Beteiligte
Einwendungen gegen das Vorhaben müssen spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte oder während der Verhandlung beim Verhandlungsleiter vorgebracht werden, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden können und die Person ihre Stellung als Partei verliert (vgl. § 42 Abs 1 AVG 1991). Einwendungen müssen rechtzeitig und rechtserheblich sein.
Rechtserheblich sind die Einwendungen nur dann, wenn die Beeinträchtigung folgender Interessen geltend gemacht wird (§ 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994):
• Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Ziffer 4 lit g Gewerbeordnung 1994 angeführten Nutzungsrechte,
• Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise,
• Beeinträchtigung der Religionsausübung in Kirchen, des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder der Verwendung oder des Betriebes anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen,
• Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Vertretung
Es steht den Beteiligten frei, persönlich zu erscheinen oder sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten zu lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Die Vollmacht kann auch vor der Behörde mündlich erteilt werden.
Ist der Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Von einer ausdrücklichen Vollmacht kann auch abgesehen werden, wenn die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen erfolgt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Die Beteiligten können auch in Begleitung eines Rechtsbeistandes und/oder eines Fachbeistandes zur Verhandlung erscheinen.
Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht berücksichtigt werden.
Antragsunterlagen
Die für das Verfahren eingereichten Pläne und Behelfe liegen bis zum Tage der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und beim Marktgemeindeamt Reutte zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Für die Bezirkshauptfrau:
Mag. Geisler
Ergeht an:
1. die MPREIS Warenvertriebs GmbH, 6176 Völs, Landesstraße 16; (RSb)
2. den gewerbetechnischen Amtssachverständigen Herrn Ing. Andreas Hosp im Hause, mit der Bitte um Teilnahme;
3. die Wirtschaftskammer Reutte, zur Information;
4. die Marktgemeinde Reutte, 2-fach, unter Anschluss eines Plansatzes, mit der Bitte, die Nachbarn, soweit sie nicht im Verteiler angeführt sind, zur Verhandlung zu laden und an dieser teilzunehmen; weiters wird gebeten, eine Kundmachung an der Amtstafel anzuschlagen und diese, versehen mit dem Anschlagsvermerk, dem Verhandlungsleiter bei der Verhandlung zu übergeben;
5. das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk, zu Hd. Herrn DI Kurzthaler, Arzler Straße 43 a, 6020 Innsbruck, unter Anschluss eines Plansatzes, mit der Bitte um Teilnahme;
6. die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, Sterzinger Straße 2 (Stöcklgebäude), 6020 Innsbruck, unter Anschluss eines Plansatzes, mit der Bitte um Teilnahme;
7. Herrn Michael Steiner, Lebensmittelaufsicht, im Hause, mit der Bitte um Teilnahme;
Geschäftszahl
Reutte, GV-7436/2
15.03.2010
Kundmachung
gemäß § 7a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
idgF LGBl. Nr. 60/2009
Die Bezirks-Grundverkehrskommission macht folgendes der Interessentenregelung unterliegende Rechtsgeschäft bekannt:
Art des Rechtsgeschäftes: Kaufvertrag
Ortsüblicher Preis: € 19.200,--
Gegenstand des Rechtsgeschäftes
(Gst. Nr., KG, EZ, Ausmaß und Benützungsart): Gst.Nr. 3429, EZ 453, KG Elmen
4979 m², landwirtschaftliche Nutzung
Die Anmeldefrist beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Anschlag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Elmen.
Hinweise:
1. Innerhalb der Anmeldefrist kann jede Person bei der Bezirks-Grundverkehrskommission (eingerichtet bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte) ihr Interesse am Erwerb des (der) Grundstückes(e), das (die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden.
2. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist
• die Interessenteneigenschaft durch Angabe von Gründen, dass der Interessent die Voraussetzungen für die Genehmigung des Rechtserwerbes erfüllt, glaubhaft zu machen,
• die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, und
• anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist.
Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996) ist, muss die Anmeldung auch
• ein Betriebskonzept und
• Nachweise entsprechender fachlicher Ausbildung oder entsprechender praktischer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. b TGVG 1996 umfassen.
3. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Bescheides.
4. Einem Landwirt ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen (deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem (diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses (dieser) Grundstückes (Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
Die Bezirks-Grundverkehrskommission
Der Vorsitzende:
Mag. Geisler
Zillertaler Gletscherbahn GmbH & Co. KG, Ehrwald;
Errichtung einer Biomasse-Heizanlage - Änderung der Betriebsanlage -
gewerberechtliches Verfahren
Geschäftszahl
Reutte, 2.1 A 1072/22
03.03.2010
KUNDMACHUNG
Die Zillertaler Gletscherbahn GmbH & Co. KG in 6632 Ehrwald, Obermoos 1, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte um die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-Heizanlage auf GStNr 2876/2, KG Ehrwald, angesucht.
Die Zillertaler Gletscherbahn GmbH & Co. KG, 6632 Ehrwald, Obermoos 1, beabsichtigt auf dem betriebseigenen Grundstück Nr. 2876/2, KG Ehrwald, eine Biomasse-Heizanlage zur Versorgung des Objektes Obermoos 1 in 6632 Ehrwald zu errichten. Als Brennstoff dienen Pellets oder Hackgut. Die Anlage hat den Zweck, thermische Energie für Heizzwecke zu erzeugen. Ausgeführt wird die Anlage mit einem 240 kW und einem 700 kW Biomassekessel. Zur Aufstellung gelangt sie im neuen Heizhaus. Als Ausfallreserve wird ein Ölkessel der bestehenden Heizungsanlage mit einer Leistung von 405 kW installiert.
Sie werden eingeladen, an der mündlichen Verhandlung am
17. März 2010, 14.30 Uhr
in 6632 Ehrwald, Obermoos 1,
teilzunehmen. Bitte bringen Sie diese Verständigung sowie allenfalls im Verteiler neben Ihrem Namen angeführte weitere Unterlagen zur Verhandlung mit.
RECHTSBELEHRUNG
Beteiligte
Einwendungen gegen das Vorhaben müssen spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte oder während der Verhandlung beim Verhandlungsleiter vorgebracht werden, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden können und die Person ihre Stellung als Partei verliert (vgl. § 42 Abs 1 AVG 1991). Einwendungen müssen rechtzeitig und rechtserheblich sein.
Rechtserheblich sind die Einwendungen nur dann, wenn die Beeinträchtigung folgender Interessen geltend gemacht wird (§ 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994):
• Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Ziffer 4 lit g Gewerbeordnung 1994 angeführten Nutzungsrechte,
• Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise,
• Beeinträchtigung der Religionsausübung in Kirchen, des Unterrichtes in Schulen, des Betriebes von Kranken- und Kuranstalten oder der Verwendung oder des Betriebes anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen,
• Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Vertretung
Es steht den Beteiligten frei, persönlich zu erscheinen oder sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten zu lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Der Vertreter muss mit der Sachlage vertraut, voll handlungsfähig und bevollmächtigt sein. Die Vollmacht kann auch vor der Behörde mündlich erteilt werden.
Ist der Vertreter eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Von einer ausdrücklichen Vollmacht kann auch abgesehen werden, wenn die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen erfolgt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Die Beteiligten können auch in Begleitung eines Rechtsbeistandes und/oder eines Fachbeistandes zur Verhandlung erscheinen.
Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nicht berücksichtigt werden.
Antragsunterlagen
Die für das Verfahren eingereichten Pläne und Behelfe liegen bis zum Tage der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und beim Gemeindeamt Ehrwald zur öffentlichen Einsichtnahme auf.
Für die Bezirkshauptfrau:
Mag. Geisler
Ergeht an:
1. die Zillertaler Gletscherbahn GmbH & Co. KG , Obermoos 1, 6632 Ehrwald; (RSb)
2. den gewerbetechnischen Amtssachverständigen Herrn Ing. Andreas Hosp im Hause, mit der Bitte um Teilnahme;
3. die Wirtschaftskammer Reutte, zur Information;
4. die Gemeinde Ehrwald, 2-fach, unter Anschluss eines Plansatzes, mit der Bitte, die Nachbarn, soweit sie nicht im Verteiler angeführt sind, zur Verhandlung zu laden und an dieser teilzunehmen; weiters wird gebeten, eine Kundmachung an der Amtstafel anzuschlagen und diese, versehen mit dem Anschlagsvermerk, dem Verhandlungsleiter bei der Verhandlung zu übergeben;
5. das Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk, Arzler Straße 43 a, 6020 Innsbruck, unter Anschluss eines Plansatzes, mit der Bitte um Teilnahme;
6. die Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, Sterzinger Straße 2 (Stöcklgebäude), 6020 Innsbruck, unter Anschluss eines Plansatzes, mit der Bitte um Teilnahme;
Baubezirksamt Reutte, 6600 Reutte;
Zwischenlager für Schüttmaterial in der Gemeinde Steeg – abfall- und naturschutzrechtliches Verfahren
Geschäftszahl
Reutte, IV-48212/5
15.02.2010
V E R S T Ä N D I G U N G
Das Baubezirksamt Reutte, Öffentliches Wassergut, vertreten durch Herrn DI Wolfgang Klien, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte um die Erteilung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Aushubmaterial auf den Grundparzellen 3359, 3371 und 3522, jeweils KG Steeg, angesucht.
Beschreibung des Vorhabens:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 05.11.2008, Zahl: III-44871/52 wurde der Gemeinde Steeg die Bewilligung zur Errichtung der Hochwasserschutzmaßnahmen im Ortsteil Walchen erteilt.
In diesem Bereich wird das Flussbett des Lechs um etwa 16 Meter aufgeweitet. Das dabei anfallende Schottermaterial wird für zukünftige Schüttungen beim Ausbau der B 198 Lechtal Straße (Bach – Schönau, Steeg – Tannhof, Steeg – Lechleiten) benötigt.
Es sollen deshalb maximal 20.000 m³ Aushubmaterial bis zum Zeitpunkt des Bedarfes aber längstens bis zum 30.11.2015 zwischengelagert werden.
Das Baubezirksamt Reutte beabsichtigt daher auf den Grundparzellen 3359, 3371 und 3522, jeweils KG Steeg, unmittelbar lechaufwärts der Aushubfläche auf einer Wiesenfläche, die an eine natürliche Geländekante anschließt ein Zwischenlager für Aushubmaterial von insgesamt max. 20.000 m³ zu errichten und zu betreiben.
Zur Ablagerung soll ausschließlich Aushubmaterial (Lechschotter zur Wiederverwendung im Straßenbau) kommen, dass aus der Ausweitung des Flussbettes des Lech stammt. Die Lagerfläche befindet sich unmittelbar lechaufwärts der Aushubfläche.
Bei der gegenständlichen Fläche handelt es sich um eine Wiesenfläche, die an eine natürliche Geländekante anschließt und ist bei einer mittleren Schütthöhe von rund 5 Metern und einer Gesamtfläche von etwa 4.200 m² die Lagerung des gesamten Materials möglich.
Von dem geplanten Zwischenlager betroffen sind die Grundparzellen 3359, KG Steeg, Eigentümer Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, Grundparzelle 3371, KG Steeg, Eigentümer Pfefferkorn Markus, HNr. 36, 6655 Hägerau, sowie die Grundparzelle 3522, KG Steeg, Eigentümer Öffentliches Gut Gemeinde Steeg, auf einer Gesamtfläche von 4.200 m².
Gemäß § 37 Abs. 3 Ziffer 1 AWG 2002 sind Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund anfällt abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m³ liegt nach dem vereinfachten Verfahren zu genehmigen.
Im vereinfachten Verfahren hat die Behörde einen Antrag um abfallrechtliche Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 AWG 2002 über einen Zeitraum von 4 Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen (§ 50 Abs. 2 AWG 2002).
Nachbarn sind gemäß § 2 Abs. 6 Ziffer 5 AWG 2002 Personen, die durch die Errichtung, den Bestand, den Betrieb oder eine Änderung einer Behandlungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Behandlungsanlage aufhalten und die nicht Eigentümer oder dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen (z.B.: Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime, Schulen) in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen.
Die Einreichunterlagen für das abfallrechtliche Verfahren liegen bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte, 1. Stock (Umweltreferat), Zimmer Nr. 111-N/112-N während der Amtsstunden sowie bei der Gemeinde Steeg zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
I. Öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steeg
II. Öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft Reutte
III. Ergeht an:
- die Gemeinde Steeg mit dem Ersuchen die beiliegende Verständigung ortsüblich und an der Amtstafel zu verlautbaren und allfällige unmittelbare Nachbarn mit Zustellnachweis zu verständigen sowie die Planunterlagen zur Einsicht aufzulegen. Nach Ablauf der Anschlagsfrist von 4 Wochen sind die Planunterlagen zusammen mit der Verständigung (jeweils mit Auflage- bzw. Anschlagsvermerk) und zusammen mit allenfalls eingelangten Stellungnahmen von Nachbarn an die Bezirkshauptmannschaft Reutte zurückzusenden.
Für die Bezirkshauptfrau:
Mag. Dr. Ladner
Verordnung über die Vorlagepflicht für erlegtes Kahlwild und weiblichem Rehwild/Kitzen
Verordnung (
444 KB)



