Für den Erwerb von giftigen (T) oder sehr giftigen (T+) Stoffen oder Zubereitungen ist eine Giftbezugsbewilligung erforderlich, welche bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden kann (Merkblatt (
11 KB)). Der Erwerb von Giften durch Universitäten, Schulen, verschiedene Anstalten von Gebietskörperschaften, Ärzte, Dentisten, Tierärzte, konzessionierte Schädlingsbekämpfer und bewilligungspflichtige Laboratorien unterliegt gesonderten Bestimmungen.
Die Giftbezugsbewilligung kann in zwei Formen erteilt werden:
- der Giftbezugsschein ermächtigt zum einmaligen Bezug einer bestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte
- die Giftbezugslizenz ermächtigt zum mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge eines oder mehrerer Gifte
Die Giftbezugsbewilligung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich unter Verwendung des Formulars Antrag auf Erteilung einer Giftbezugsbewilligung (
20 KB) zu beantragen.
Die Behörde darf eine Giftbezugsbewilligung nur ausstellen, wenn der Antragsteller
- das 19. Lebensjahr vollendet hat und eigenberechtigt ist,
- über die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (§ 4 Giftverordnung) verfügt,
- über die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe verfügt (§ 5 Giftverordnung),
- verlässlich ist,
- die technische Notwendigkeit für die beabsichtigte Verwendung des Giftes glaubhaft gemacht hat,
und
im Hinblick auf die Interessen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren keine Bedenken gegen die beabsichtigte Verwendung der von der Giftbezugsbewilligung erfassten Gifte bestehen.


