Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt durch Anerkennung oder durch Gerichtsbeschluss.
Die (volljährige) obsorgeberechtigte Mutter eines unehelichen Kindes soll zum Wohl des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft sorgen. Sie ist aber gesetzlich nicht verpflichtet, den mutmaßlichen Vater ihres Kindes anzugeben.
Die Jugendwohlfahrt bietet Beratung sowie Hilfe und Unterstützung zur Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft aber auch zur gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung im Klagsweg als Vertreter des Kindes an.
Beurkundungen und Beglaubigungen
Der Vater eines unehelich geborenen Kindes kann seine Vaterschaft anerkennen durch persönliche Erklärung bei
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jedem Standesamt (die Anerkennung der Vaterschaft beim zuständigen Standesamt - Geburtsort des Kindes - hat den Vorteil, dass der Vater in die Geburturkunde eingetragen wird)
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jedem Referat für Jugendwohlfahrt
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jedem Bezirksgericht
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jedem Notar
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jeder österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder Konsulat)
Die Mutter oder das Kind können gegen das Anerkenntnis bei Gericht Widerspruch erheben. Der Widerspruch gegen das Anerkenntnis kann nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erhoben werden.
Feststellung aufgrund eines Antrages
Wenn der als Vater eines unehelich geborenen Kindes bezeichnete Mann die Vaterschaft nicht anerkennt, erfolgt die Vaterschaftsfeststellung aufgrund eines Antrages des Kindes, vertreten durch die Mutter bzw. das Jugendwohlfahrtsreferat als Vertreter. Der Mann muss dann beweisen, dass seine Vaterschaft unwahrscheinlich ist (gerichtsmedizinisches Gutachten), oder dass die Vaterschaft eines anderen Mannes auf den die Vermutung ebenfalls zutrifft, wahrscheinlicher ist.
Für die Vaterschaftsfeststellung ist das Bezirksgericht zuständig in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


