Ausgesprochen!

Das große Zittern

Am Sonntag in der Früh bin ich aufrecht im Bett gesessen. In der Emilia Romagna gab es ein Erdbeben, das auch in Tirol deutlich zu spüren war. Ich kann mich auch noch gut an das große Erdbeben 1976 im Friaul erinnern. Damals war ich neun und hab ungläubig die Bilder im Fernsehen gesehen – schwarz-weiß natürlich. Unzählige eingestürzte Häuser,... [mehr...]

Gemeinden

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Gemeinden

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Gleichbehandlung für Gemeindebedienstete:

Die Gleichbehandlung und Frauenförderung für Gemeindebedienstete ist im
Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz von 2005 geregelt.

Gleichbehandlungsbeauftragte:

Ihre wichtigste Aufgabe ist es, den Bediensteten in Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Sie nehmen Wünsche, Anregungen und prüfen jeden Verdacht der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Sie haben auch Schlichtungsgespräche durchzuführen.
Sie können mit Zustimmung der oder des von einer Ungleichbehandlung Betroffenen einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission stellen oder bei der Disziplinarbehörde Anzeige erstatten.
Weiters haben sie dem Landtag alle zwei Jahre einen Gleichbehandlungsbericht vorzulegen.

Die Gleichbehandlungsbeauftragte  der Stadt Innsbruck:

  • Dr.in Daniela Weiss-Schletterer, Stadtmagistrat Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 21, 6020 Innsbruck
    Tel: 0512/5360-1655, E-Maildaniela.weiss-schletterer@magibk.at

    Die restlichen Bezirke sind derzeit nicht besetzt.
    Informationen erhalten Sie beim Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister (siehe unten)

 

 

Gleichbehandlungskommission:

Die Gleichbehandlungskommission hat

  • die Gemeinden in Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu beraten
  • Gutachten zu erstellen, ob in einem konkreten Fall eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt
  • Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen welche mit Gleichbehandlung zu tun haben, mitzubegutachten

Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die Mitglieder der Kommission unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, sind in ihrer Funktion weisungsfrei und ihre Funktion ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Dienstpflichten auszuüben ist.

Die Tätigkeit als Mitglied der Kommission und als Gleichbehandlungsbeauftragte dauert sechs Jahre.

Die Geschäftsstelle für die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsbeauftragten im Gemeindedienst ist der