Das allgemeine Diskriminierungs- und Belästigungsverbot gilt für alle Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der duch Landesgesetze eingerichteten Selbstverwaltungskörper (z.B. Bergwacht, Landwirtschaftskammer, usw.), sie dürfen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen der Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung niemanden aufgrund von
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anders behandeln oder benachteiligen.


