Grundlage für ein gerichtliches Strafverfahren gegen junge Menschen ist das Jugendgerichtsgesetz.
Begriffsbestimmungen
1. Unmündiger: Als strafrechtlich unmündig gilt, wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2. Jugendlicher: Strafrechtlich als Jugendlicher zu behandeln ist, wer das 14. aber noch nicht das 19. Lebensjahr vollendet hat.
3. Jugendstraftat: Das ist eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird.
4. Jugendstrafsache: Als solche bezeichnet man ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat.
Grundsätzliches
Beim Jugendgerichtswesen geht es vor allem um eine Erziehungswirkung. Die Straffälligkeit Jugendlicher soll zurückhaltend und möglichst schon im Vorfeld des Strafprozesses konstruktiv (z.B. durch einen "Außergerichtlichen Tatausgleich") bereinigt werden. Dabei soll die leichte bis mittelschwere Kriminalität von Jugendlichen (z.B. Eigentumsdelikte, Fälschungs- und Betrugsdelikte, Verletzungen im Straßenverkehr, vorsätzliche Körperverletzungen, Nötigungen) erfaßt werden.
Leistungen des Jugendwohlfahrtsreferates in diesem Bereich
| Inormieren | Jugendliche und / oder deren Eltern z.B. über die Rechtslage, Hilfsmöglichkeiten, "Außergerichtlichen Tatausgleich", Bewährungshilfe, andere (spezielle) Beratungsstellen |
| Begleiten | die Jugendlichen als Vertrauensperson, z.B. bei der Einvernahme durch die Polizei oder Gendarmerie |
| Anbieten | Hilfe durch Beratungsdienste der Jugendwohlfahrt |
| Gewähren | Erziehungshilfen der Jugendwohlfahrt |
| Berichten | dem Gericht über die Entzwicklung, die familiären und persönlichen Verhältnisse der Jugendlichen |
| Beantragen | besonderer Reaktionen, die dem Gericht in einer Jugendstrafsache möglich sind |
| Anregen | wie z.B. Einstellung oder vorläufige Einstellung des Verfahrens, Überprüfung der geistigen Reife, Anordnung von Hilfen zur Erziehung, Bewährunghilfe etc. |

