Ausgesprochen!

Naturgesetze

Mein Sohnemann sitzt fasziniert vor dem Fernseher. Neben Skirennen gibt es nur eine Sendung, die ihn so fesseln kann: Universum. Um Natur zu genießen, muss man aber nicht unbedingt via Fernbedienung in ferne Welten zappen. In Tirol haben wir dieses Erlebnis schließlich vor unserer Haustüre. Als die Sendung vorbei ist und sich Lukas wieder auf... [mehr...]

Werbeeinrichtungen

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AdresseEduard-Wallnöfer-Platz 3
A-6020 Innsbruck
Telefon+43 (0)512 508 3452
Fax+43 (0)512 508 3455
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Werbeeinrichtungen

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Definition:

Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll (§ 3 Abs. 3 TNSchG 2005).

Bewilligungspflichten:

  • Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 84) - außerhalb von Ortsgebieten ("Ortstafel") ist für Werbungen und Ankündigungen an Straßen eine Ausnahmebewilligung zu erwirken, zuständig dafür ist bei Autobahnen die Landesregierung, bei Bundes- und Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft, sonst der Bürgermeister.
  • Tiroler Bauordnung 2001 (§ 45) - innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ist die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen der Baubehörde schriftlich mit entsprechenden Unterlagen anzuzeigen - Für näher Auskünfte steht Ihnen das Bauamt Ihrer Gemeinde zur Verfügung.
  • Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (§ 15) - außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung von der Bezirkshauptmannschaft (bzw. an Autobahnen von der Landesregierung).

Ausnahmen von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht:

  • Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen.
  • Gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen.
  • Tafeln mit den Abmessungen von höchstens 120 cm x 40 cm, Beschriftung mit weißer oder gelber Farbe auf grünem oder braunem Grund, höchstens drei Meter über Boden, Tafeln nicht selbstleuchtend oder beleuchtet, Mindestabstand zu anderen Werbeeinrichtungen entlang von Straßen und Wegen.
  • Hinweise auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie frühestens sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt oder angebracht und spätestens zwei Wochen nach Ende der Veranstaltung entfernt werden.
  • Plakate wahlwerbender Gruppen, sofern sie frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag (Volksabstimmung, Volksbefragung, Eintragungszeit für Volksbegehen) aufgestellt oder angebracht und spätestens zwei Wochen danach entfernt werden.