Definition:
Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll (§ 3 Abs. 3 TNSchG 2005).

Bewilligungspflichten:
- Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 84) - außerhalb von Ortsgebieten ("Ortstafel") ist für Werbungen und Ankündigungen an Straßen eine Ausnahmebewilligung zu erwirken, zuständig dafür ist bei Autobahnen die Landesregierung, bei Bundes- und Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft, sonst der Bürgermeister.
- Tiroler Bauordnung 2001 (§ 45) - innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ist die Errichtung, Aufstellung und Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen der Baubehörde schriftlich mit entsprechenden Unterlagen anzuzeigen - Für näher Auskünfte steht Ihnen das Bauamt Ihrer Gemeinde zur Verfügung.
- Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (§ 15) - außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung von der Bezirkshauptmannschaft (bzw. an Autobahnen von der Landesregierung).
Ausnahmen von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht:
- Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen.
- Gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen.
- Tafeln mit den Abmessungen von höchstens 120 cm x 40 cm, Beschriftung mit weißer oder gelber Farbe auf grünem oder braunem Grund, höchstens drei Meter über Boden, Tafeln nicht selbstleuchtend oder beleuchtet, Mindestabstand zu anderen Werbeeinrichtungen entlang von Straßen und Wegen.
- Hinweise auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie frühestens sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung aufgestellt oder angebracht und spätestens zwei Wochen nach Ende der Veranstaltung entfernt werden.
- Plakate wahlwerbender Gruppen, sofern sie frühestens sechs Wochen vor dem Wahltag (Volksabstimmung, Volksbefragung, Eintragungszeit für Volksbegehen) aufgestellt oder angebracht und spätestens zwei Wochen danach entfernt werden.


