Ausgesprochen!

Naturgesetze

Mein Sohnemann sitzt fasziniert vor dem Fernseher. Neben Skirennen gibt es nur eine Sendung, die ihn so fesseln kann: Universum. Um Natur zu genießen, muss man aber nicht unbedingt via Fernbedienung in ferne Welten zappen. In Tirol haben wir dieses Erlebnis schließlich vor unserer Haustüre. Als die Sendung vorbei ist und sich Lukas wieder auf... [mehr...]

Umweltverträglichkeitsprüfung

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Umweltverträglichkeitsprüfung

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ALLGEMEINES

Das Ziel dieses Gesetzes ist die Prüfung der Umweltauswirkungen von bestimmten, großen Vorhaben auf fachlicher Grundlage unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgrund nur eines Antrages in einem konzentrierten Verfahren, das nur eine Behörde durchführt, sowie die Erlassung nur eines Bescheides über diesen Antrag (UVP-G 2000; BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2011)

 

Feststellungsverfahren

Um Sicherheit darüber zu erlangen, ob ein Vorhaben der UVP zu unterziehen ist, besteht die Möglichkeit eines Feststellungsverfahrens.Diese Feststellung erfolgt auf Antrag des/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes oder von Amtswegen durch die zuständige Behörde.Parteistellung haben die Standortgemeinde, der/die Projektwerber/in, der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden.Welche Typen von Großvorhaben UVP-pflichtig sind, das zählt der Anhang 1 des UVP-G 2000 auf.

 

Vorverfahren

Vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens kann der/die Projektwerber/in einen Antrag auf Durchführung eines Vorverfahrens  stellen. Dem Antrag auf Vorverfahren sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuschließen.

 

UVP-Verfahren und vereinfachtes Verfahren

Je nach Art des Vorhabens wird nach zwei Verfahrenstypen unterschieden.

  • UVP-Verfahren
  • Vereinfachtes Verfahren

Im vereinfachten Verfahren wird von der zuständigen Behörde lediglich die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erstellt. Im Gegensatz zum UVP-Verfahren haben Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren keine Partei-, sondern lediglich Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht.

 

VERFAHRENSABLAUF

  • Antragstellung
  • Umweltverträglichkeitserklärung
  • Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
  • Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung
  • Entscheidung
  • Abnahmeprüfung
  • Nachkontrolle (lediglich für UVP-Verfahren).

 

Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

In mehreren Stadien des UVP-Verfahrens erfolgt die Beteiligung der Öffentlichkeit:

  • Öffentliche Auflage der Projektsunterlagen
  • Stellungnahmerecht zu den aufgelegten Antragsunterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung
  • Einsichtnahmerecht in das Umweltverträglichkeitsgutachten bzw. die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
  • Teilnahmerecht im Rahmen einer allfälligen öffentlichen Erörterung
  • Teilnahmerecht der Parteien an der mündlichen Verhandlung
  • Information über die getroffenen Entscheidungen über den Genehmigungsantrag.

 

Wer hat Parteistellung bei einer UVP?

Nur wer als Partei im Rechtssinn anerkannt ist, kann zulässigerweise am Verfahren die Rechte einer Partei geltend machen und ausüben. Nur Parteien müssen z.B. an bestimmten Punkten des Ablaufes in den Entscheidungsprozess eingebunden werden. Parteistellung haben Nachbarn/Nachbarinnen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die Standortgemeinde und  die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, Bürgerinitiativen (BI) sowie anerkannte Umweltorganisationen (UO).

 

Wie wird man Partei 

Nachbarn/Nachbarinnen müssen fristgerecht (begründete) Einwendungen erheben. Stellungnahmen und Einwendungen sind dann fristgerecht, wenn sie innerhalb der Auflagefrist der "öffentlichen Auflage" vorgebracht werden. Bei Nachbarn/Nachbarinnen gilt das nur, wenn es sich um "Großverfahren" handelt.Wenn es sich nicht um Großverfahren handelt, können Nachbarn/Nachbarinnen Einwendungen bis zur mündlichen Verhandlung oder während der Verhandlung vorbringen.Eine BI konstituiert sich und erlangt Parteistellung, wenn 200 wahlberechtigte Bürger/Bürgerinnen der Standortgemeinde oder angrenzender Gemeinden fristgerecht und gemeinsam eine begründete Stellungnahme abgeben.UO müssen sich vor Beginn des UVP-Verfahrens im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrieren lassen und dann fristgerecht eine begründete Stellungnahme zum konkreten Verfahren abgeben.

 

Welche Rechte umfasst die Parteistellung?

Nachbarn/Nachbarinnen können sich insbesondere gegen Einwirkungen wenden, die der Gesetzgeber zu deren Schutz vorsieht. Dies betrifft etwa den Schutz vor Lärm, Staub, Geruch, aber auch den Schutz von privaten Wasserechten, wie Brunnen etc.BI`s und UO können sich als Partei für die Einhaltung des gesamten Umweltrechts einsetzen. Dies betrifft insbesondere Bestimmungen wie die Erhaltung von Naturschutzgebieten, die Einhaltung von Luft - und Wassergrenzwerten etc.

 

Sonstige Beteiligte

Jedermann hat innerhalb der erwähnten Auflagefrist die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Antrag, zu den Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserkärung abzugeben.Während der öffentlichen Auflage kann sich jedermann von den Unterlagen Abschriften oder Kopien anfertigen lassen.Im vereinfachten Verfahren können Bürgerinitiativen als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht am Verfahren teilnehmen.

 

Entscheidung

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP hat die UVP-Behörde den Antrag auf Genehmigung mittels Bescheid entweder zu genehmigen oder abzuweisen.

Die UVP-Behörde hat bei dieser Entscheidung alle notwendigen Verwaltungsvorschriften und zusätzlich die im UVP-G 2000 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Letztere verlangen die Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik und eine Minimierung der Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (Gesundheit, etc.). Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die nicht auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, dann ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch, wenn nach einer der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften die Voraussetzung einer Abweisung vorliegt. Bei den Auswirkungen des Vorhabens sind Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen zu berücksichtigen. Die Entscheidung der UVP-Behörde über den Genehmigungsantrag ist zu veröffentlichen.

 

RECHTSSCHUTZ (Berufung)

Gegen die Entscheidung der UVP-Behörde können Parteien Berufung an den Umweltsenat (eingerichtet beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Wien) erheben.

 

WEITERE INFORMATIONEN

 

Weiterführende Informationen erhalten Sie auch unter unter www.help.gv.at Externer Link oder von:
Dr. Michael Plank
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
Tel: +43(0)512/508-7760
E-Mailumweltschutz@tirol.gv.at