Ausgesprochen!

Naturgesetze

Mein Sohnemann sitzt fasziniert vor dem Fernseher. Neben Skirennen gibt es nur eine Sendung, die ihn so fesseln kann: Universum. Um Natur zu genießen, muss man aber nicht unbedingt via Fernbedienung in ferne Welten zappen. In Tirol haben wir dieses Erlebnis schließlich vor unserer Haustüre. Als die Sendung vorbei ist und sich Lukas wieder auf... [mehr...]

AWG 2002 und TAWG

[ Kontakt ]

AdresseEduard-Wallnöfer-Platz 3
A-6020 Innsbruck
Telefon+43 (0)512 508 3452
Fax+43 (0)512 508 3455
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AWG 2002 und TAWG

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011

Wesentlicher Inhalt:

  • Definition von (gefährlichen) Abfällen, Abfallanlagen, Abfallbehandlung etc. 
  • Verpflichtungen bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen:
    • Meldepflicht
    • Aufzeichnungspflicht
    • Erlaubnispflicht für die Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen 
  • Anlagenrecht für Abfallbehandlungsanlagen einschließlich der Sonderbestimmungen für IPPC- und Seveso II-Anlagen
  • Behandlungsaufträge
  • Strafbestimmungen

Auskunft:
MMag. Dr. Barbara Besler
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
 +43(0)512/508-3473
E-Mailumweltschutz@tirol.gv.at


Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2011

Wesentlicher Inhalt:

  • Definition ua. von Restmüll, Sperrmüll und sonstigen Abfällen (§ 2). Möglichkeit eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 durch die Bezirksverwaltungsbehörde
  • Grundlage für ein Entwicklungsprogramm als Steuerungsinstrument für die Abfallwirtschaft im Bundesland Tirol (§ 5), siehe Tiroler Abfallwirtschaftskonzept
  • Verpflichtung des Landes Tirol, die Errichtung und den Betrieb der lt. Abfallwirtschaftskonzept erforderlichen öffentlichen Behandlungsanlagen sicherzustellen bzw. Verpflichtung des Landes Tirol, sofern keine ausreichenden Kapazitäten in entsprechenden öffentlichen Behandlungsanlagen in Tirol vorhanden sind, für die Behandlung in entsprechenden Anlagen außerhalb Tirol zu sorgen. (§ 9)
  • Verpflichtung der Gemeinden für die Einrichtung und den Betrieb einer öffentlichen Müllabfuhr (§§ 10 bis 15a)
  • Verpflichtung, den im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr gesammelten Restmüll sowie Sperrmüll zur öffentlichen Behandlungsanlage zu verbringen (Andienungszwang)
  • Strafbestimmungen und/oder Entfernungsaufträge (§ 20)

Auskunft:
Mag. Isabell Steurer
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
 +43(0)512/508-3479
E-Mailumweltschutz@tirol.gv.at


Tiroler Abfallwirtschaftskonzept, LGBl. Nr. 1/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2011

Wesentlicher Inhalt:

  • Getrennte Sammlung von Abfällen (§ 1 bis 3) - in weiten Teilen durch bundesrechtliche Vorschriften überlagert
  • Ausdrückliche an den Rechtsunterworfenen gerichtete Trennverpflichtung für Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräte und sonstige Altstoffe
  • Festlegung der Standorte für öffentliche Behandlungsanlagen und deren Einzugsbereiche (§§ 4 und 5 sowie Artikel II); Restmüll und Sperrmüll aus den festgelegten Einzugsbereichen sind zu den den Einzugsbereichen zugeordneten Standorten für öffentliche Behandlungsanlagen zu verbringen

Auskunft:
Mag. Isabell Steurer
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
 +43(0)512/508-3479
E-Mailumweltschutz@tirol.gv.at