Ausgesprochen!

Naturgesetze

Mein Sohnemann sitzt fasziniert vor dem Fernseher. Neben Skirennen gibt es nur eine Sendung, die ihn so fesseln kann: Universum. Um Natur zu genießen, muss man aber nicht unbedingt via Fernbedienung in ferne Welten zappen. In Tirol haben wir dieses Erlebnis schließlich vor unserer Haustüre. Als die Sendung vorbei ist und sich Lukas wieder auf... [mehr...]
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Seilbahnrecht

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Allgemeines: 

Am 03.05.2004 trat das Seilbahngesetz 2003 (pdf 170 KB), BGBl. I Nr. 103/2003 in der Fassung BGBl. I Nr.40/2012  (pdf 175 KB)(SeilbG 2003) in Kraft. Seither unterliegen Seilbahnen nicht mehr – wie in den letzten 50 Jahren – dem Eisenbahngesetz, sondern es wurde für sie eine eigene Gesetzesgrundlage geschaffen, in der alle diesbezüglichen Regelungen zusammengefasst sind. Durch das SeilbG 2003 wurde die Richtlinie 2000/9/EG der Europäischen Union über Seilbahnen für den Personenverkehr in Österreich umgesetzt. 

Um österreichweit eine einheitliche Vollziehung des Seilbahngesetzes 2003 zu gewährleisten, werden bestimmte wichtige Angelegenheiten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. den Landeshauptmann durch Erlässe (Richtlinien, Merkblätter) Externer Link geregelt. 

 

Kompetenzen des Landeshauptmannes: 

Der Landeshauptmann ist Seilbahnbehörde I. Instanz für fix geklemmte Sessellifte und nicht öffentliche Seilbahnen und behandelt alle Angelegenheiten, die diesen Bereich betreffen. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse hinsichtlich Schleppliftanlagen wurden mit Verordnung des Landeshauptmannes vom 29.07.2004, LGBl. Nr. 56/2004 die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt. Für Schlepplifte wurden im Verhältnis zum SeilbG 2003 erleichternde Bestimmungen in der Schleppliftverordnung 2004 (pdf 28 KB), BGBl. II Nr. 464/2004 (SchleppVO 2004) festgeschrieben. 

Nach Erteilung der Baubewilligung (durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Externer Link) gehen zudem die kuppelbaren Sesselbahnen in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes über. 

 

Arbeitnehmerschutz: 

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist für alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Seilbahnunternehmen die zur Wahrung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer berufene Behörde (§ 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrsarbeitsinspektion (pdf 128 KB), BGBl. Nr. 650/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2010, kurz: VAIG 1994). Gemäß § 15 VAIG 1994 ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei in Verwaltungsverfahren in allen Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren. 

Für Gutachten und öffentliche Urkunden, die in den Genehmigungsverfahren beizugeben sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit der Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr (pdf 117 KB), BGBl. II Nr. 422/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 132/2011, festgelegt, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. 

Elektronische Ausgabe des R6 Seilbahngesetz (pdf 495 KB) 

 

Bauvorhaben: 

Für bestimmte geringfügige Zu- und Umbauten bei Seilbahnanlagen ist unter bestimmten Voraussetzungen (§ 19 SeilbG 2003) eine Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich. Welche Maßnahmen genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in der Verordnung über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen, BGBl. II Nr. 287/2006 (VgBSeil 2006) in der Fassung BGBl II Nr. 412/2011 Externer Link  Externer Linkfestgelegt. 

 

Überprüfung von Seilbahnen: 

Vorschriftsmäßig ist jede Anlage jährlich einer umfangreichen Hauptrevision zu unterziehen, für welche der Betriebsleiter verantwortlich ist. Darüber hinaus regelt die Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 1995 (pdf 447 KB), BGBl. Nr. 253/1995 (SeilbÜV 1995) die Überprüfung öffentlicher Seilbahnanlagen in seilbahn-, elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht in 5-jährigen Abständen durch externe, hiefür akkreditierte Sachverständige. 

Seit Inkrafttreten des SeilbG 2003 hat jedes Seilbahnunternehmen auf seine Kosten zumindest in 5-jährigen Abständen die Seilbahnanlage im Hinblick auf Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie der Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hiefür facheinschlägig ausgebildete Stellen einer Überprüfung zu unterziehen (§ 51 SeilbG 2003). Der Zeitpunkt für die erstmalige brandschutztechnische Überprüfung einer jeden Anlage wurde vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in der Richtlinie zur Umsetzung des § 51 Abs. 1 SeilbG 2003 vom 20.07.2004 (R2/04) (pdf 2.5 MB) unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme der Anlage festgesetzt. 

Wiederaufstellen von Seilbahnen:

In der  Verordnung vom 26.02.2009 der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie BGBl. II Nr. 55/2009 (Verordnung Wiederaufstellen - VWaSeilb 2009) (pdf 49 KB) wurde das Wiederaufstellen von Seilbahnen  geregelt. Betroffen sind Seilbahnen gemäß § 2 Seilbahngesetz 2003, 

 

  1. die vor dem 3. Mai 2004 in Österreich bereits in Betrieb gestanden sind oder mit deren Errichtung vor dem 3. Mai 2004 auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung begonnen worden ist,
  2. die vor dem 3. Mai 2004 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betrieb gestanden sind
    und die auf einem in Österreich befindlichen neuen Standort wieder aufgestellt werden.
    Die Verordnung ist nicht auf das mehrmalige Wiederaufstellen von Seilbahnen anzuwenden,
    ausgenommen Schlepplifte.


Nähere Auskünfte zu den Seilbahnunternehmen, den Tarifen und Beförderungsbedingungen erteilt der Fachverband der Seilbahnen Österreichs (www.seilbahnen.at Externer Link) bei der Wirtschaftskammer in  1045 Wien, Hauptstraße 63. Zusätzliche Informationen finden sich in der ausgezeichneten Homepage des BMVIT Externer Link.

 

Aktuelles: 

Rahmenentwurf für kuppelbare Umlaufseilbahnen (Oktober 2011) (doc 230 KB)

Mündliche Verhandlungen 

Erlässe 

 

Kontakt:  

Dr. Georg Zepharovich
rechtliche Angelegenheiten des Seilbahnwesens
Tel.: ++43 (0) 512/508-2430
Fax: ++43 (0) 512/508-2435
E-Mailseilbahnrecht@tirol.gv.at 

Dr. Wolfgang Kluibenschädl
rechtliche Angelegenheiten des Seilbahnwesens
Tel.: ++43 (0) 512/508-2431
Fax: ++43 (0) 512/508-2435
E-Mailseilbahnrecht@tirol.gv.at 

Gerhard Plattner
Betriebsleiter
Betriebsvorschrift
brandschutztechnische Überprüfung gemäß § 51 Seilbahngesetz 2003
Unfälle
Tel.: ++43 (0) 512/508-2438
Fax: ++43 (0) 512/508-2435
E-Mailseilbahnrecht@tirol.gv.at 

Elisabeth Steiner
Sekretariat
Tel.: ++43 (0) 512/508-2432
Fax: ++43 (0) 512/508-2435
E-Mailseilbahnrecht@tirol.gv.at 

Michael Auer
Protokoll
Tel.: ++43 (0) 512/508-2440
Fax: ++43 (0) 512/508-2435
E-Mailseilbahnrecht@tirol.gv.at