(GZ: uvs-2011/28/2673): BWT Austria GmbH - Freizeitzentrum Zillertal GmbH wg. Bauvorhaben Freizeitzentrum Zillertal/Errichtung Solebecken, Gewerk: Badewasseraufbereitung
Geschäftszahl: uvs-2011/28/2673
Auftraggeber: Freizeitzentrum Zillertal GmbH
E-Mail
info@erlebnistherme-zillertal.at
Antragstellerin: BWT Austria GmbH
E-Mail
office.braunau@bwt.at
Vergabeverfahren: Bauvorhaben Freizeitzentrum Zillertal/
Errichung Solebecken,
Gewerk: Badewasseraufbereitung
Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung: Zuschlagsentscheidung vom 30.09.2011
Festlegung während der Verhandlungsphase
Datum der Bekanntmachung nach § 8 TVergNG 2006: 07.10.2011
Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)
Bitte beachten Sie, dass Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, Parteistellung in dem Nachprüfungsverfahren genießen. Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt.
Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Ein Unternehmer, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu berücksichtigen.


