Ausgesprochen!

Trocken am Gardasee

Ahh, gut dass ich vor unserem Pfingsturlaub noch die Blitzidee habe: Ich werde mich über die Verkehrs-Webcams des Landes Tirol informieren, wie es verkehrsmäßig auf unserem Landesstraßennetz gerade ausschaut. Diese Webcams zeigen mir an ausgewählten Verkehrspunkten im ganzen Land, wo gerade ein Stau droht oder wo ich freie Fahrt... [mehr...]

ÖWD Österreichischer Wachdienst GmbH & Co KG

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14.06.2011 - ÖWD Österreichischer Wachdienst GmbH & Co KG

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(GZ: uvs-2011/K4/1063): ÖWD Österreicher Wachdienst GmbH & Co KG- TILAK - Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH wg. Wach- und Sicherheitsdienstleistungen für das Landeskrankenhaus Hall

 

Geschäftszahl:   uvs-2011/K4/1063

Verhandlungstag:        11. Juli 2011

Verhandlungszeit:       13.30 Uhr

Verhandlungsort:        Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol, Michael-Gaismair-
                                Straße 1, Dachgeschoß, Verhandlungssaal 3

Auftraggeber:              TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH,
                                  Fax Nr. 0505046728699, E-Mail E-Mailrechtsabteilung@tilak.at

Antragsteller:              ÖWD Österreichischer Wachdienst GmbH & Co KG
                                 Fax Nr. 0512/583363-16, E-Mail m.unterweger@owd-gruppe.at

Vergabeverfahren:      Wach- und Sicherheitsdienstleistung Landeskrankenhaus Hall

 

Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung:     Zuschlagsentscheidung vom 13.04.2011

Datum der Bekanntmachung nach § 8 TVergNG 2006:         14.06.2011

 

Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)

Bitte beachten Sie, dass Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, Parteistellung in dem Nachprüfungsverfahren genießen. Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt.

Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

Ein Unternehmer, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu berücksichtigen.