GZ: uvs-2011/27/3431): Raggl Druck GmbH - Verkehrsverbund Tirol GesmbH wg. Druck Linienfahrpläne 2012
Geschäftszahl: uvs-2011/27/3431
Verhandlungstag: 16. Jänner 2012
Verhandlungszeit: 10.00 Uhr
Verhandlungsort: Unabhängiger Verwaltungssenat in Tirol,
Michael-Gaismair-Straße 1,
Westeingang, 1. Stock, Verhandlungssaal 1
Auftraggeber: Verkehrsverbund Tirol GesmbH
Fax Nr. 0512/575858-33, E-Mail
m.radlherr@vvt.ag
Antragsteller: Raggl Druck GmbH
Fax Nr. 0512/343252-27, E-Mail
office@raggl-druck.at
Vergabeverfahren: Druck Linienfahrpläne 2012
Bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung: Ausscheidens- und
Zuschlagsentscheidung vom
12.12.2011
Datum der Bekanntmachung nach § 8 TVergNG 2006: 27.12.2011
Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)
Bitte beachten Sie, dass Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, Parteistellung in dem Nachprüfungsverfahren genießen. Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.
Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt.
Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.
Ein Unternehmer, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu berücksichtigen


