Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Kundmachungen des Unabhängigen Verwaltungssenats

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Kundmachungen des Unabhängigen Verwaltungssenats

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Bekanntmachung

Bekanntmachung (pdf 10 KB)  des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur rechtswirksamen Einbringung und deren technischen Voraussetzungen.

Eine Information des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol

Gemäß § 8 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 sind Einleitungen von Nachprüfungsverfahren und Anberaumungen mündlicher Verhandlungen bekannt zu machen.

Hinweis auf Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung im Nachprüfungsverfahren)

Bitte beachten Sie, dass Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können, Parteistellung in dem Nachprüfungsverfahren genießen. Sie verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erheben.

Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der persönlichen Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt.

Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden (§ 9 Abs.3 TVergNG 2006).

Ein Unternehmer, der glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Nachprüfungsverfahrens beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zu berücksichtigen.

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