Beschluss
Ein gültiger Beschluss des Landtages kommt nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Landesverfassungsgesetzen oder Landesgesetzen mit Verfassungsbestimmungen müssen mindestens zwei Drittel der Abgeordneten anwesend sein und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erreicht werden. Stimmenthaltungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen, jedoch kann sich der Präsident jederzeit und ein Abgeordneter in persönlichen Angelegenheiten der Stimme enthalten.

