Rechtsstellung
Als Organ des Tiroler Landtages ist der Landesrechnungshof von der Landesregierung unabhängig. Er untersteht unmittelbar dem Landtag und ist nur diesem verantwortlich. Diese Stellung ist in der Tiroler Landesordnung (der Verfassung des Landes Tirol) verankert. Die rechtlichen Grundlagen für den Landesrechnungshof finden sich in den LGBl Nr. 17/2003 (TLO) und 18/2003 (TirLRHG).
Aufgaben
Dem Landesrechnungshof obliegt insbesondere die Prüfung der Gebarung
- des Landes Tirol;
- der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Landesorganen verwaltet werden;
- von Unternehmen des Landes;
- von beherrschten Unternehmen;
- sonstiger Unternehmen, die Landesvermögen treuhändig verwalten oder für die das Land eine Ausfallshaftung übernommen hat;
- von Körperschaften öffentlichen Rechts, die Landesmittel erhalten;
- bei Förderungen, die unter "Prüfvorbehalt" gewährt werden;
- im Fall der Prüfungsunterwerfung.
Initiativprüfungen, Sonderprüfungen
Der Landesrechnungshof führt Prüfungen auf eigene Initiative (Initiativprüfungen) oder auf Verlangen (Sonderprüfungen) durch.
Soweit keine Prüfaufträge ergehen, legt der Direktor des Landesrechnungshofs fest, welche Prüfungen durchgeführt werden. Er bestimmt auch im Einzelfall Art und Umfang der Prüfung.
Da auch der Rechnungshof in bestimmten Prüffeldern als Organ des Landtages tätig wird, stimmt der Landesrechnungshof seine Prüftätigkeit mit jener des Rechnungshofes ab.
Der Landesrechnungshof hat eine Prüfung durchzuführen, wenn dies
- der Landtag beschließt;
- der Finanzkontrollausschuss beschließt;
- wenigstens ein Drittel der Abgeordneten des Landtages verlangt;
- wenigstens ein Viertel der Abgeordneten des Landtages, die nicht einer in der Landesregierung vertretenen Parteien angehören dürfen, verlangt, wobei dieses Verlagen höchstens zweimal jährlich zulässig ist;
- bei begründetem Ersuchen der Landesregierung.
Jede Prüfung wird mit einem Prüfbericht abgeschlossen.
