Information
Förderung von netzdienlichen Stromspeichersystemen
Das Land Tirol fördert 2026 Nachrüstung von PV-Anlagen mit Stromspeichern
- Eine Million Euro Landesförderung für netzdienliche Stromspeicher
- Fokus auf Nachrüstung bestehender PV-Anlagen und Erweiterung von Speichern
- Gezielte Unterstützung für mehr Eigenverbrauch und ein stabiles Stromnetz
- Bundesförderung für neue PV-Anlagen in Kombination mit Speicher
Die Landesförderung von netzdienlichen Stromspeichern für Photovoltaikanlagen wird im Jahr 2026 neuerlich aufgelegt. Gefördert werden die Nachrüstung bestehendes PV-Anlagen mit Speichersystemen sowie die Erweiterung von Speichern. Die Tiroler Landesregierung hat kürzlich die entsprechende Förderrichtlinie beschlossen und stellt dafür rund eine Million Euro zur Verfügung.
Die Landesförderung für Speichersysteme 2026 gilt sowohl für Hauptwohnsitze als auch für Firmensitze und knüpft an die seit 1. Jänner 2024 bestehende Speicherförderung des Landes an. Die Förderhöhe beträgt 100 Euro pro Kilowattstunde und ist mit zehn Kilowattstunden oder 1.000 Euro begrenzt. Seitens des Landes werden ausschließlich die Nachrüstung bestehende PV-Anlagen mit einem Stromspeicher und die Aufrüstung bestehender Speichersysteme gefördert. Wird ein Speicher in Kombination mit einer PV-Anlage installiert, steht dafür eine Bundesförderung im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG-Förderung) zur Verfügung.
FactBox: Förderung Stromspeicher für PV-Anlagen
Wer kann die Förderung beantragen?
Natürliche (Privatpersonen) und juristische Personen (Betriebe, Vereine, etc.) mit Hauptwohnsitz oder Firmenstandort in Tirol
Was wird gefördert?
- Stromspeicheranlagen basierend auf Lithium- und Natriumionentechnologie mit handelsüblichen Wechselrichtern mit Steuermöglichkeit (netzdienliche Speicher)
- Neu errichtete Stromspeicheranlagen mit 100 Euro pro kWh Speicherkapazität (bei größeren Anlagen die ersten 10 kWh)
- Erweiterung bestehender Speicher bis zu einer Speicherkapazität von 10 kWh mit 100 Euro pro kWh
- Errichtung und Inbetriebnahme ab 1. Jänner 2026
Fachunternehmererklärung ab 1. Jänner 2026
Richtline zur Förderung von netzdienlichen Stromspeichersystemen für Photovoltaikanlagen
Der Förderantrag kann ab 1. Jänner 2026 unter Online-Formulare gestellt werden.
Förderung von Windmessungen
Das Land Tirol fördert Windmessungen mit 50 Prozent der Kosten
- Landesförderung für Windmessungen wird fortgesetzt
Im Jahr 2026 ebenfalls wieder angeboten wird die Landesförderung für Windmessungen. Für das Jahr 2026 stehen dafür insgesamt 300.000 Euro zur Verfügung. Die Unterstützung ermöglicht es Projektwerberinnen und Projektwerbern, das tatsächliche Windpotenzial vor Ort fundiert zu bewerten und schafft damit Planungssicherheit, wo Windenergie einen sinnvollen Beitrag zur regionalen Energieversorgung leisten kann.
Energie-Ziel-Szenarien Tirol 2050 und 2040 mit Zwischenziel 2030
Neue Verordnungen zum Ökostromgesetz 2012 und zum Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 sowie Entfall der Anerkennungspflicht für Photovoltaikanlagen nach dem Ökostromgesetz ab 1. Jänner 2018
Entfall der Anerkennungspflicht nichtrohstoffabhängiger Ökostromanlagen
Mit Inkrafttreten der "kleinen Ökostromgesetznovelle", BGBl. I Nr. 108/2017, ist mit 1. Jänner 2018 die Verpflichtung zur Anerkennung von nicht rohstoffabhängigen Ökostromanlagen (Photovoltaikanlagen, Wasserkraftanlagen, Wind) entfallen.
Seit Anfang 2018 bedürfen Photovoltaikanlagen zur Erlanung einer Bundesförderung keiner Anerkennung als Ökostromanlage benötigt. Informationen über Aktuell zur Verfügung stehenden Fördermöglichkeiten für PV-Anlagen erfolgen über die OMAG (https://www.oem-ag.at/de/neues/).
Der Bescheid des Landeshauptmannes über die Anerkennung als Ökostromanlage bildet eine Voraussetzung für eine Antragstellung um Förderung.
Der Antrag auf Anerkennungeiner Anlage als Ökostromanlage ist beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, einzubringen.
Der Antrag hat insbesondere folgende Daten und Unterlagen zu beinhalten:
- vollständig ausgefüllter und unterfertigter Antrag (Download)
- Netzvertrag mit dem Stromversorger und Zählpunktbezeichnung
- Baubewilligung der Gemeinde bzw. Anzeige der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz oder Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur vollständige Anträge auf Anerkennung von Anlagen bearbeitet werden. Bei unvollständiger Antragstellung erfolgt eine Zurückweisung des Antrags.
Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan
Der Nationale Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 (NGP 2021) wurde am 10. Mai 2022 veröffentlicht.
Die Umsetzung erfolgt individuell im Einzelverfahren.
Beratungsförderung Revitalisierung von KIeinwasserkraftwerken
Die Steigerung der Stromerzeugung unter Berücksichtigung von Anforderungen der Gewässerökologie stehen im Mittelpunkt der Beratungsinitiative zur Revitalisierung von Kleinwasserkraftwerken mit einer Leistung bis zu 10 MW.
Das Beratungsangebot des Landes ist zweistufig und sieht in der Stufe 1 ein kostenloses, individuelles Beratungsgespräch durch unabhängige ExpertInnen vor. Die zweite Stufe umfasst eine Vor-Ort-Begehung, in der das technische und wasserwirtschaftliche Revitalisierungspotenzial grob abgeschätzt und konkrete Maßnahmen zur Realisierung des Potenzials vorgeschlagen werden.
Die Budgetmittel für die zweite Stufe sind zur Gänze ausgeschöpft. Es können daher keine Zusagen für die zweite Stufe der Revitalisierungsförderung erteilt werden.
Förderansuchen sind beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, einzubringen. Das Beratungsangebot wird nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten bis 30. November 2018 verlängert.
Förderantrag (mit Ausfüllhilfe)
Förderrichtlinie Revitalisierung Kleinwasserkraft
Infoflyer Beratung Revitalisierung Kleinwasserkraft
Beratungsförderung Revitalisierung Kleinwasserkraft – Wasser Tirol
Trinkwasserkraftwerksförderung des Landes Tirol
Förderung für Trinkwasserkraftwerke:
Fördernehmer können Gemeinden (Wassergenossenschaften, Wasserverbände) sein, welche Wasserversorgungsanlagen betreiben. Fördergegenstand ist die Unterstützung der Fördernehmer durch eine Beratungsförderung.
Die Beratung erfolgt durch unabhängige Experten.
Die Förderung ist zweistufig angelegt:
Förderstufe 1: Beratungsgespräch
Durchführung eines individuellen Erstberatungsgespräches mit einem unabhängigen Experten. Grobe Analyse, welche Möglichkeiten zur Energiegewinnung in der Wasserversorgungsanlage vorhanden sind. Beraten werden FörderwerberInnen, welche einen formlosen Antrag per E-Mail bei der zuständigen Förderstelle des Landes, der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, einreichen, im Rahmen der zur Verfügung stehenden budgetären Möglichkeiten.
Stellen Sie Ihren Förderantrag an: wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at
Förderstufe 2: Vor-Ort-Begehung und Beratungsbericht
Voraussetzung für die Förderung der Vor-Ort-Begehung ist eine erfolgreiche Teilnahme an Förderstufe 1. FördernehmerInnen der Förderstufe 1, bei deren Anlagen ein entsprechendes Trinkwasserkraft-Potenzial abgeschätzt wurde, erhalten im Rahmen der zur Verfügung stehenden budgetären Möglichkeiten eine Förderzusage für eine Vor-Ort-Begehung der Wasserversorgungsanlage durch ein unabhängiges Expertenteam sowie für die Erstellung eines Beratungsberichts.
Der Beratungsbericht enthält konkrete Vorschläge, welche Möglichkeiten zur Errichtung eines Trinkwasserkraftwerks bestehen, inklusive einer Grobkostenschätzung und Informationen zu entsprechenden Förderungen.
Der Förderablauf im Detail:
Förderstufe 1:
- Antragstellung
- Prüfung des Antrages
- Förderzusage der Förderstelle
- Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung für die Beratung durch die Abwicklungsstelle
- Durchführung der Beratung durch die Abwicklungsstelle
- Förderempfehlung für die zweite Stufe (Ende der Förderstufe 1)
Förderstufe 2:
- Förderzusage durch die Förderstelle für die Förderstufe 2
- Überweisung des Selbstkostenanteils durch den/die FördernehmerIn innerhalb von 4 Monaten auf das Konto der Abwicklungsstelle
- Terminvereinbarung einer Vor-Ort-Begehung
- Durchführung einer Vor-Ort-Begehung
- Ausarbeitung von Umsetzungsvarianten
- Übermittlung des Beratungsberichtes an den/die FördernehmerIn (Ende der 2. Förderstufe)
Förderstelle
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht
Heiliggeiststraße 7,
A-6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 508 2470
wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at
Abwicklungsstelle
Energieagentur Tirol GmbH
Leopoldstraße 3
A-6020 Innsbruck
Tel.: +43 512 209100
E-Mail office@energieagentur.tirol