In seiner Sitzung am 17. März 2011 beschloss der Tiroler Landtag eine Novelle zur Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2009. Diese Novelle ist mit 01.07.2011 in Kraft treten. Umfangreiche Änderungen im Bereich des Baurechtes wurden notwendig aufgrund gewonnener praktischer Erfahrungen in mehr als dreizehnjähriger Vollzugstätigkeit seit Inkrafttreten der Stammfassung der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15, am 01.03.1998, punktuell aufgrund Anpassungsbedarfs an zwischenzeitlich ergangene höchstgerichtliche Judikatur zu diversen baurechtlichen Bestimmungen sowie zur gebotenen Abstimmungen mit der zeitgleich erfolgten Novellierung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27. Die vorgesehenen Neuerungen durchziehen im Wesentlichen das ganze Gesetz, eine inhaltliche Schwerpunktsetzung findet sich in diversen Änderungen im Bereich des Geltungsbereiches, in teilweisen Neuregelungen der Parteistellung sowie in einer weitgehenden vereinheitlichenden Neugestaltung der baupolizeilichen Verfahren.
Um die Übersichtlichkeit zu wahren wurde mit dem LGBl. Nr. 57/2011 die Tiroler Bauordnung 2001 als Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 wiederverlautbart.
Gesetzestext TBO 2011 (
275 KB)
Historie:
Die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 1998 wurde am 31. Oktober 2001 im Landesgesetzblatt (LGBl Nr. 94/2001) kundgemacht und ist am 1. November 2001 in Kraft getreten. Die wieder verlautbarte Bauordnung ist als Tiroler Bauordnung 2001 - TBO 2001 zu bezeichnen.
Am 12.September 2003 ist die 1. Bauordnungsnovelle (LGBl Nr. 89/2003), am 1.7.2005 die 2. Bauordnungsnovelle (LGBl Nr. 35/2005) in Kraft getreten. Im Zuge der Umsetzung der österreichweiten Vereinheitlichung der technischen Bauvorschriften trat mit Wirksamkeit ab 1.1.2008 die 3. Bauordnungsnovelle (LGBl Nr. 73/2007) in Kraft.
Mit 29.05.2009 ist die 4. Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 40/2009 in Kraft getreten. Diese Novelle hatte Anpassungen im Geltungsbereich in Bezug auf Stromerzeugungsanlagen sowie die Einschränkung der Befreiung von den Anzeige- und Bewilligungspflichten von Solaranlagen bis 20 m² auf solche sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand der Solaranlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Solaranlage 30 cm übersteigt zum Inhalt. Außerdem wurde der Abbruch von charakteristischen Gebäuden in Schutzzonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 für unzulässig erklärt.
Gesetzestext TBO 2001 (
188 KB)
1.Bauordnungsnovelle LGBl Nr. 89/2003 (
122 KB)
2.Bauordnungsnovelle LGBl Nr. 35/2005 (
140 KB)
Kundmachung LGBl Nr. 60/2005 (
19 KB)
3. Bauordnungsnovelle LGBl Nr. 73/2007 ab 1.1.2008 (
71 KB)
4. Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 40/2009 ab 29.05.2009 (
490 KB)
5. Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 48/2011 ab 01.07.2011 (
192 KB)
EB der Novelle 2011 (
150 KB)
Kurzzusammenfassung der Novelle 2011 (
40 KB)
Folien zur Novelle der TBO 2011 (
3.3 MB)
Sktiptum TBO 2011 (
154 KB)
Technische Bauvorschriften:
FAQ zu den Technischen Bauvorschriften 2008 und zum Energieausweis (
36 KB)


