Am 1. 10. 2000 sind das Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 (
143 KB), LGBl.Nr. 34 in Kraft getreten. Dieses Gesetz wurde durch die LGBl. Nr. 29/2002, 89/2002 und 31/2009 novelliert. Durch die Novelle 31/2009 erhielt das Gesetz die Bezeichnung "Tiroler Heizungs- und Klimanalagengesetz 2009 - THKG 2009".
Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 (
45 KB), LGBl.Nr. 66.
Der Geltungsbereich des bisher anzuwendenden Ölfeuerungsgesetzes war auf Ölfeuerungsanlagen sowie auf Anlagen zur Lagerung und Leitung von Heizöl beschränkt, wobei die Errichtung, der Betrieb und die Instandhaltung dieser Anlagen geregelt wurden. Der Geltungsbereich des Tiroler Heizungsanlagengesetzes 2000 ist demgegenüber weiter. Er erstreckt sich über den Bereich der flüssigen Brennstoffe hinaus auch auf Heizungsanlagen für feste Brennstoffe und auf Anlagen zur Lagerung solcher Brennstoffe. Weiters wird neben der Errichtung und dem Betrieb dieser Anlagen auch das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen geregelt. Das Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 enthält allerdings keine Bestimmungen über Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe sowie über Anlagen zur Lagerung und Leitung solcher Brennstoffe.
Das Tiroler Heizungsanlagengesetz 2000 verfolgt die Zielsetzungen der Verwaltungsvereinfachung und der Entbürokratisierung, wobei jedoch der besonderen Gefahrengeneigtheit von Heizungsanlagen und Brennstofflagerstätten weiterhin Rechnung getragen wird. Ein Behördenhandeln ist nur in dem zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendigen Umfang vorgesehen. Vor allem die bisherigen Verfahrensbestimmungen wurden durch ein gänzlich neues Regelungssystem ersetzt, das insgesamt zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren führen soll.
In diesem Sinn wurde das System der Abnahmeprüfung eingeführt. Danach hat der Betreiber einer Zentralheizungsanlage (= Heizungsanlage, bei der mittels eines Wärmeträgers, wie Wasser oder Luft, von einer Feuerstätte aus mehrere Räume mit Wärme versorgt werden), einer Anlage zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Litern oder einer Anlage zur Lagerung fester Brennstoffe mit automatischer Beschickung vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie vor der Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen verschiedene im Einzelnen festgelegte Unterlagen einzuholen und diese der Behörde (= Bürgermeister) vorzulegen, darunter eine Bestätigung einer befugten Person darüber, dass die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Auf diese Weise entfallen die bisherigen Bewilligungs- und Anzeigepflichten zur Gänze. Werden die genannten Unterlagen der Behörde vollständig vorgelegt, so ergibt sich für diese kein Anlass zu einem weiteren Einschreiten, jeder über die Prüfung der Unterlagen auf ihre Vollständigkeit hinausgehende Aufwand unterbleibt. Die Behörde muss nur dann tätig werden, wenn die Unterlagen nicht vollständig vorliegen oder die Anlage vorzeitig in Betrieb genommen wird. Letzterenfalls hat die Behörde den Betrieb zu untersagen und den Untersagungsbescheid, sobald alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wiederum aufzuheben.
Die erstmalige Überprüfung von Kleinfeuerungsanlagen (= Heizungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 400 kW), die nicht Zentralheizungsanlagen sind, erfolgt ebenfalls nicht durch die Behörde, sondern durch ein befugtes Prüforgan. Auch hier ergibt sich ein Anlass für ein behördliches Einschreiten erst dann, wenn eine Kleinfeuerungsanlage entgegen diesen Bestimmungen in Betrieb genommen wurde. Diesfalls hat die Behörde (= Bürgermeister) wiederum den weiteren Betrieb zu untersagen. Stellt der Rauchfangkehrer anlässlich einer feuerpolizeilichen Reinigung der Anlage fest, dass die erforderliche Überprüfung der Anlage noch aussteht, so hat er diese als befugtes Prüforgan eigenverantwortlich nachzuholen. In diesem Fall wird die Behörde nur im Falle von Mängeln befasst.
Was ist insbesondere zu beachten?
Für den Heizungsanlagenbauer und den Handel:
- Regelungen über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen (Einzelfeuerstätten und Zentralheizungsanlagen bis 400 kW): Es dürfen nur (typengeprüfte) Anlagen eingebaut werden, die festgelegte Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade - "Prüfstandswerte" - erfüllen.
- Detaillierte technische Bestimmungen über Heizöllagerung, Leitungsanlagen, Brandschutz, Energiesparmaßnahmen, Heizraum, Lagerung von festen Brennstoffen, Emissionsgrenzwerte: Festgelegt in der Tiroler Heizungsanlagenverordnung 2000 (
45 KB) (zum Teil maßgebliche Abweichungen gegenüber der bisherigen für Ölfeuerungen geltenden gesetzlichen Regelung - Ölfeuerungsverordnung).
Für den Anlagenbetreiber:
Bei nach dem 1. 10. 2000 neu installierten oder wesentlich geänderten Anlagen:
- Verpflichtung zur Abnahmeprüfung von Zentralheizungsanlagen, von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Brennstoffen (über 100 Liter) und zur Lagerung fester Brennstoffe (bei Heizungen mit automatischer Beschickung). Entfall der Genehmigungspflicht, nur mehr Meldepflicht an Behörde (= Bürgermeister) mit Plan, technischer Beschreibung und Abnahmebestätigung durch gewerberechtlich Befugten oder Heizungsanlagenprüfer. Für technische Beschreibung und Abnahmebestätigung: Vordruck (
23 KB) verwenden. - Einzelfeuerstätten (Einzelöfen, Kachelöfen, etc.): Vor Inbetriebnahme Kontrolle durch Rauchfangkehrer, gewerberechtlich Befugten oder Heizungsanlagenprüfer, ob Typenschild, CE-Zeichen und technische Dokumentation vorliegt. (Bei ortsfest gesetzten Öfen: Bau nur nach typengeprüftem Gerät oder entsprechend anerkannter technischer Richtlinie!)
Bei sämtlichen Anlagen:
- Es dürfen nur mehr folgende flüssige und feste Brennstoffe verfeuert werden:
Bis 70 kW Heizöl "Extra Leicht", ab 70 kW auch Heizöl "Leicht" gemäß ÖNORM; naturbelassenes Holz, Briketts und Pellets sowie Hackschnitzel nach ÖNORM, Kohle mit begrenztem Schwefelgehalt. - Bestimmungen über die periodische Überprüfung von Zentralheizungsanlagen:
- Jährlich:
Emissionsmessung und Abgasverlustbestimmung mit Sichtprüfung. - Alle 2 Jahre:
Prüfung von mit festen Brennstoffen automatisch beschickten Zentralheizungen auf ihre Betriebssicherheit. - Alle 3 Jahre:
Funktionsprüfung von Flüssigkeits-Leckwarneinrichtungen bei Erdtanks. - Alle 6 Jahre:
Funktionsprüfung von Überdruck- oder Vakuum-Leckwarneinrichtungen bei Erdtanks und von Überfüllsicherungen bei allen Öltanks.
Die Durchführung dieser Maßnahmen ist im Kehrbuch einzutragen und wird durch den Rauchfangkehrer kontrolliert!
Bei bestehenden Anlagen:
- Verpflichtung zur Nachrüstung von einwandigen Erdtanks mit einer Innenhülle samt Lecküberwachung oder Ersatz durch neuen doppelwandigen Tank (bis spätestens 1. 10. 2005).
- Verpflichtung zur Nachrüstung von allen Heizöltanks mit Grenzwertgebern oder elektronischen Überfüllsicherungen (bis spätestens 1. 10. 2005).
Verzeichnis der Heizungsanlagenprüfer (
43 KB) (Stand 1.1.2008)
Auskünfte:
- in fachlicher Hinsicht: http://www.tirol.gv.at/themen/sicherheit/esa/
Abteilung Emissionen-Sicherheitstechnik-Anlagen - in rechtlicher Hinsicht:
Dr. Barbara Bischof


