Ausgesprochen!

Grüner Daumen

Mei toll, es schneit schon wieder... Schnell, ab zur Bushaltestelle. Ich muss um Punkt Acht Uhr im Büro sein. Mein Daumen angelt nach der Buskarte in der Geldtasche. Glitsch – fast wär’ ich am Boden gesessen. Jetzt reicht’s. Heut’ ist es aber rutschig. Nichts wie rein in den Bus und die warme Heizung genießen. Kein nervenaufreibendes... [mehr...]

Wohnbeihilfen

[ Kontakt ]

AdresseEduard-Wallnöfer-Platz 3
A-6020 Innsbruck
Telefon+43 (0)512 508 2732
Fax+43 (0)512 508 2735

[ Weitere Informationen ]

[ Gesetze/Richtlinien ]

[ 

Wohnbeihilfen

  ]

1 Welches Objekt wird gefördert? [Link]
2 Wer bekommt die Förderung? [Link]
3 Art und Höhe der Förderung? [Link]
4 Abwicklung der Förderung?


Einreichstellen [Link]


4 Abwicklung der Förderung?

Ansuchen auf Gewährung einer (Wohn)Beihilfe können frühestens 3 Monate vor der voraussichtlichen Fertigstellung des Vorhabens eingereicht werden. Dem Ansuchen sind die Nachweise über das (Familien)Einkommen und die Staatsbürgerschaft sowie die Erklärungen über die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und das Ausmaß der Nutzfläche der Wohnung anzuschließen.

Bei der Gewährung einer Beihilfe wird neben dem Einkommen des Wohnungsinhabers bzw. der Wohnungsinhaberin auch ein Drittel des nachgewiesenen Einkommens der sonstigen im Haushalt lebenden Personen, zumindest jedoch der entsprechende Richtsatz nach der Tiroler Grundsicherungsverordnung berücksichtigt.

Die Beihilfe wird jeweils für ein Jahr, in der Regel beginnend mit dem dem Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens folgenden Monatsersten gewährt. Besteht in diesem Monat noch keine Verpflichtung zur Zahlung von Mieten oder Nutzungsentgelten oder wurde die Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezogen, so beginnt der Lauf der Beihilfe ab dem Monat, in dem die Zahlung fällig ist und die regelmäßige Bewohnung erfolgt.

Ein kontinuierliche Weitergewährung einer (Wohn)Beihilfe kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann erfolgen, wenn spätestens innerhalb von 3 Monaten nach dem Auslaufen des vorhergehenden Beihilfe-Bewilligungszeitraumes um die Weitergewährung der Beihilfe angesucht wird. Die Beihilfe wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt.

Der Empfänger der Wohnbeihilfe hat dem Land jeden Umstand, der zur Verringerung der Höhe der Beihilfe oder zu deren Einstellung führen kann, innerhalb eines Monats unter Beibringung der entsprechenden Unterlagen mitzuteilen.