1 Was wird gefördert?
1.1 Was ist eine Wohnung?
1.2 Was zählt zur Nutzfläche?
1.3 Welche Ausstattung ist zulässig?
1.4 Heizwärmebedarf
1.5 Haustechnik
1.6 Wie hat die Finanzierung zu erfolgen?
2 Wer bekommt die Förderung? [Link]
3 Art und Höhe der Förderung? [Link]
4 Abwicklung der Förderung? [Link]
Einreichstellen [Link]
Das Land Tirol fördert
- die Errichtung von Wohnungen für Dienstnehmer
- den Erwerb von Wohnungen für Dienstnehmer
- den Kauf von Gebäuden und den Umbau derselben zu Wohnungen für Dienstnehmer
- den Umbau von Gebäuden zu Wohnungen für Dienstnehmer
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel und entsprechend der Dringlichkeit des zu fördernden Vorhabens.
Die Wohnungen müssen sich in angemessener Nähe des Standortes des zu fördernden Unternehmens (Betriebes) befinden.
1.1 Was ist eine Wohnung?
Als Wohnung gilt eine baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Einheit, die mindestens aus einem Zimmer, einer Küche (Kochnische), einem Vorraum, einem Abort, einem Bad oder einer Dusche und einem Abstellraum besteht. Die Nutzfläche einer Wohnung hat mindestens 30 m2 zu betragen und darf grundsätzlich 150 m2 nicht überschreiten.
1.2 Was zählt zur Nutzfläche?
Zur Nutzfläche eines Eigenheimes (einer Wohnung) zählt die gesamte Bodenfläche (inklusive eines allenfalls vorhandenen Wintergartens), abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, so weit sie nach ihrer Ausstattung nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen, sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung nicht zu berücksichtigen. Solche Räume (für gewerbliche Zwecke oder der Tätigkeit eines selbständigen Zivilingenieurs usw.) werden nicht zur Nutzfläche gerechnet, wenn sie zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Förderungswerbers oder nahestehender Personen, die im Haushalt des Förderungswerbers leben, bestimmt sind. Bodenflächen, über denen die Raumhöhe weniger als 1,50 m beträgt, wie bei schrägen Decken, Nischen, Stiegen udgl. zählen genauso nicht zur Nutzfläche wie Bastelräume, Hobbyräume udgl., wenn z.B. deren technische Ausstattung und Belichtung einem Keller- oder Dachbodenraum entspricht.
Die Nutzfläche wird grundsätzlich nach den der Baubewilligung zugrundeliegenden Unterlagen berechnet.
1.3 Welche Ausstattung ist zulässig?
Eine Wohnung (ein Eigenheim) muss normal ausgestattet sein.
Hinsichtlich der Ausstattung des Eigenheimes (der Wohnung) gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung.
1.4 Heizwärmebedarf
Für das zu fördernde Objekt ist eine Heizwärmebedarfsberechnung vorzulegen. Der folgender maximal zulässiger, jährlicher Heizwärmebedarf (HWB) pro m² konditionierter Bruttogrundfläche ist einzuhalten. Der HWB ist abhängig von der charakteristischen Länge des Gebäudes [lc = 1/(A/V)] und ist zwischen den Werten linear zu interpolieren.
HWBBGF in kWh/m².a | ||
Jahr | A/V – Verhältnis >= 0,8 | A/V – Verhältnis <= 0,2 |
2010 | 45 | 25 |
| 2012 | 36 | 20 |
Die Berechnung des Heizwärmebedarfes hat nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 i.d.g.F. zu erfolgen.
1.5 Haustechnik
Der Einsatz innovativer klimarelevanter Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme ist Voraussetzung für die Gewährung der Wohnbauförderungsmittel. Dazu zählen z.B.:
- Systeme auf Basis erneuerbarer Energien. Bei der Errichtung einer Biomasseheizung sind ein Wirkungsgrad (mindestens 85%) und die Emissionsgrenzwerte laut Richtlinie einzuhalten
- Wärmepumpe für Heizzwecke mit Wärmequelle Erdreich oder Grundwasser
- Hauptheizung mit Niedertemperaturverteilung unter 35°C
- Jahresarbeitszahl >= 4 (Nachweis durch Prüfzeugnis;
Leistungsziffer laut Richtlinie)
- Wärmepumpe für Heizzwecke mit Wärmequelle Luft
- Hauptheizung mit Niedertemperaturverteilung unter 35°C
- Installation in ein Gebäude mit maximal 300 m² Nutzfläche und
einem Heizwärmebedarf von maximal 25 kWh/m²a
- Fernwärme (aus erneuerbarer Energie, Abwärme)
- Erdgas-Brennwert-Anlage in Kombination mit einer thermischen Solaranlage, wenn
- keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder
- aus Gründen der Luftreinhaltung oder fehlender Lagerungsmöglichkeit der Einsatz biogener
Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist
- Ausnahme: Öl-Brennwert-Anlage bis 1.4.2014 zulässig, wenn
- der HWB des Jahres 2012 eingehalten und
- eine thermische Solaranlage installiert wird
1.6 Wie hat die Finanzierung zu erfolgen?
Die Finanzierung der Gesamtbaukosten muss gesichert sein und kann erfolgen durch
- Eigenmittel (z. B. Bankguthaben, Ansparsummen bei Bausparkassen, Gehaltsvorschüsse, Baumaterialien usw.).
- eigene Arbeitsleistungen
- (Hypothekar)Kredit mit einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren oder sonstige Kredite sowie durch die
- Förderung (Förderungskredit oder Wohnbauscheck).
Die effektiven Kosten eines Hypothekarkredits dürfen mit Ausnahme der öffentlichen Abgaben und der Aufwendungen des Kreditnehmers für Versicherungen, die zur Sicherung des Kredits abgeschlossen wurden, jährlich höchstens 0,5 v.H. über der Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt, aufgerundet auf volle 1/8 v.H., liegen. Maßgebend ist der Durchschnittswert des der jeweiligen Annuitätenperiode zweitvorangegangenen Quartals. Die Berechnung der Zinsen hat dekursiv und netto zu erfolgen.
Es kann auch ein Fixzinssatz (auf eine befristete Zeit) vereinbart werden, der allerdings bei Überschreitung des vom Land festgelegten Grenzwertes anzupassen ist.


